Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 222. 
Auf Namen lautende Aktien sind mit genauer Bezeichnung des Inhabers nach 
Namen, Wohnort und Stand in das Aktienbuch der Gesellschaft einzutragen. 
Sie können, soweit nicht der Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt, ohne 
Zustimmung der Gesellschaft auf Andere übertragen werden. 
Die Uebertragung kann durch Indossament geschehen. In Betreff der Form 
des Indossaments, in Betreff der Legitimation des Inhabers und in Betreff seiner 
Verpflichtung zur Herausgabe finden die Vorschriften der Artikel 11 bis 13, des 
Artikels 36 Satz 1 bis 4 und des Artikels 74 der Wechselordnung entsprechende 
Anwendung. 
Zur Uebertragung von Aktien, die gemäß §. 180 Abs. 3 auf einen Betrag 
von weniger als eintausend Mark gestellt sind, ist die Zustimmung des Aufsichtsraths 
und der Generalversammlung erforderlich. Die Uebertragung dieser Aktien kann nur 
mittelst einer die Person des Erwerbers bezeichnenden, gerichtlich oder notariell be- 
glaubigten Erklärung erfolgen. 
§. 223. 
Geht eine auf Namen lautende Aktie auf einen Anderen über, so ist dies, 
unter Vorlegung der Aktie und des Nachweises des Ueberganges, bei der Gesellschaft 
anzumelden und im Aktienbuche zu vermerken. 
Die Echtheit der auf der Aktie befindlichen Indossamente oder der Abtretungs- 
erklärungen zu prüfen, ist die Gesellschaft nicht verpflichtet. 
Im Verhältnisse zu der Gesellschaft gilt nur derjenige als Aktionär, welcher 
als solcher im Aktienbuche verzeichnet ist. 
§. 224. 
Die Vorschriften der §§. 222, 223 finden auch auf die Eintragung der 
Interimsscheine und deren Uebergang auf Andere Anwendung. 
§. 225. 
Steht eine Aktie mehreren Mitberechtigten zu, so können sie die Rechte aus 
der Aktie nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. 
Für die auf die Aktie zu bewirkenden Leistungen haften sie als Gesammt— 
schuldner. 
Hat die Gesellschaft eine Willenserklärung dem Aktionär gegenüber abzugeben, 
so genügt, falls ein gemeinschaftlicher Vertreter der Mitberechtigten nicht vorhanden 
ist, die Abgabe der Erklärung gegenüber einem Mitberechtigten. Auf mehrere Erben 
eines Aktionärs findet diese Vorschrift nur in Ansehung von Willenserklärungen An- 
wendung, die nach dem Ablauf eines Monats seit dem Anfalle der Erbschaft ab- 
gegeben werden.
	        
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