Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

Die Wahl des ersten Aufsichtsraths gilt für die Zeit bis zur Beendigung der 
ersten Generalversammlung, welche nach dem Ablauf eines Jahres seit der Eintragung 
der Gesellschaft in das Handelsregister zur Beschlußfassung über die Jahresbilanz 
abgehalten wird. 
Später kann der Aufsichtsrath nicht für eine längere Zeit als bis zur Been- 
digung derjenigen Generalversammlung gewählt werden, welche über die Bilanz für 
das vierte Geschäftsjahr nach der Ernennung beschließt; das Geschäftsjahr, in welchem 
die Ernennung erfolgt, wird hierbei nicht mitgerechnet. 
Die Bestellung zum Mitgliede des Aufsichtsraths kann auch vor dem Ablaufe 
des Zeitraums, für den das Mitglied gewählt ist, durch die Generalversammlung 
widerrufen werden. Sofern nicht der Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt, 
bedarf der Beschluß einer Mehrheit, die mindestens drei Viertheile des bei der Be- 
schlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. 
§. 244. 
Jede Aenderung in den Personen der Mitglieder des Aufsichtsraths ist von 
dem Vorstand unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Der Vor- 
stand hat die Bekanntmachung zum Handelsregister einzureichen. 
§. 245. 
Erhalten die Mitglieder des Aufsichtsraths für ihre Thätigkeit eine Vergütung, 
die in einem Antheil am Jahresgewinne besteht, so ist der Antheil von dem Rein- 
gewinne zu berechnen, welcher nach Vornahme sämmtlicher Abschreibungen und 
Rücklagen sowie nach Abzug eines für die Aktionäre bestimmten Betrags von 
mindestens vier vom Hundert des eingezahlten Grundkapitals verbleibt. 
Ist die den Mitgliedern des Aufsichtsraths zukommende Vergütung im 
Gesellschaftsvertrage festgesetzt, so kann eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags, 
durch welche die Vergütung herabgesetzt wird, von der Generalversammlung mit 
einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. 
Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsraths kann eine Vergütung für ihre 
Thätigkeit nur durch einen Beschluß der Generalversammlung bewilligt werden. Der 
Beschluß kann nicht früher als in derjenigen Generalversammlung gefaßt werden, 
mit deren Beendigung die Zeit, für welche der erste Aufsichtsrath gewählt ist, 
abläuft. 
§ 246. 
Der Aufsichtsrath hat die Geschäftsführung der Gesellschaft in allen Zweigen 
der Verwaltung zu überwachen und sich zu dem Jwecke von dem Gange der An- 
gelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit über diese Angelegen- 
heiten Berichterstattung von dem Vorstande verlangen und selbst oder durch einzelne 
von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen 
sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und die Bestände an Werthpapieren und Waaren 
Reichs- Gesetzbl. 1897. 49
	        
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