Reichs - Gesetzblatt
Nr. 7.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in Egypten. S. 17. Bekannt-
machung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Obstbäumen im Umherziehen. S. 18.
(Nr. 2361.) Verordnung, betreffend die Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in Egypten.
Vom l5. Februar 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Einschränkung der Gerichts-
barkeit der deutschen Konsuln in Egypten, vom 30. März 1874 (Reichs-Gesetzbl.
S. 23) im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundes-
raths, was folgt:
Die im §. 5 der Verordnung vom 23. Dezember 1875 (Reichs - Gesetzbl.
S. 381) enthaltenen Bestimmungen finden auch Anwendung auf das Diakonissen-
Hospital Viktoria in Kairo, die Niederlassungen der katholischen Schwestern von
der Kongregation des Heiligen Karl Borromäus in Alexandrien, sowie überhaupt
auf alle religiösen Anstalten ohne Unterschied des Bekenntnisses, die in Egypten
errichtet sind oder in Zukunft errichtet werden und unter deutschem Schutze stehen,
derart, daß alle diese Anstalten, soweit sie als Körperschaften in Betracht kommen,
der deutschen Konsulargerichtsbarkeit unterworfen sind.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. Februar 1897.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Reichs - Gesetzbl. 1897. 7
Ausgegeben zu Berlin den 25. Februar 1897.