Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Besitz eines geringeren Antheils am Grundkapitale geknüpft, so hat es hierbei sein 
Bewenden. 
In gleicher Weise haben die Aktionäre das Recht, zu verlangen, daß Gegen- 
stände zur Beschlußfassung einer Generalversammlung angekündigt werden. 
Wird dem Verlangen weder durch den Vorstand noch durch den Aufsichtsrath 
entsprochen, so kann das Gericht des Sitzes der Gesellschaft die Aktionäre, welche 
das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Generalversammlung oder zur 
Ankündigung des Gegenstandes ermächtigen. Zugleich kann das Gericht über die 
Führung des Vorsitzes in der Versammlung Bestimmung treffen. Auf die Ermäch- 
tigung muß bei der Berufung oder Ankündigung Bezug genommen werden. 
Die Generalversammlung beschließt darüber, ob die entstandenen Kosten von 
der Gesellschaft getragen werden sollen. 
§. 255. 
Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch den Gesellschafts- 
vertrag bestimmten Weise mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung 
zu erfolgen. Der Tag der Berufung und der Tag der Generalversammlung sind 
hierbei nicht mitzurechnen. 
Ist im Gesellschaftsvertrage die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig 
gemacht, daß die Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkte vor der General- 
versammlung hinterlegt werden, so ist die Frist derart zu bemessen, daß für die 
Hinterlegung mindestens zwei Wochen frei bleiben. In diesem Falle genügt auch 
die Hinterlegung bei einem Notar.  
Ist im Gesellschaftsvertrag eine Bestimmung der im Abs. 2 bezeichneten Art 
nicht getroffen, so müssen die Anmeldungen zur Theilnahme an der Generalversammlung 
zugelassen werden, wenn sie nicht später als am dritten Tage vor der Versammlung 
erfolgen. 
§. 256 
Der Zweck der Generalversammlung soll bei der Berufung bekannt gemacht werden. 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen eine Abschrift der Anträge zu ertheilen. 
Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht ordnungsmäßig mindestens eine 
Woche vor dem Tage der Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse 
nicht gefaßt werden; ist für die Beschlußfassung nach den Vorschriften dieses Gesetz- 
buchs oder des Gesellschaftsvertrags die einfache Stimmenmehrheit nicht ausreichend, 
so muß die Ankündigung mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Generalver- 
sammlung erfolgen. An die Stelle des Tages der Generalversammlung tritt, falls 
die Ausübung des Stimmrechts von der Hinterlegung der Aktien abhängig ist, der 
Tag, bis zu dessen Ablaufe die Hinterlegung zu geschehen hat. 
Zur Beschlußfassung über den in der Generalversammlung gestellten Antrag 
auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung sowie zur Stellung von 
Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht.
	        
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