Besitz eines geringeren Antheils am Grundkapitale geknüpft, so hat es hierbei sein
Bewenden.
In gleicher Weise haben die Aktionäre das Recht, zu verlangen, daß Gegen-
stände zur Beschlußfassung einer Generalversammlung angekündigt werden.
Wird dem Verlangen weder durch den Vorstand noch durch den Aufsichtsrath
entsprochen, so kann das Gericht des Sitzes der Gesellschaft die Aktionäre, welche
das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Generalversammlung oder zur
Ankündigung des Gegenstandes ermächtigen. Zugleich kann das Gericht über die
Führung des Vorsitzes in der Versammlung Bestimmung treffen. Auf die Ermäch-
tigung muß bei der Berufung oder Ankündigung Bezug genommen werden.
Die Generalversammlung beschließt darüber, ob die entstandenen Kosten von
der Gesellschaft getragen werden sollen.
§. 255.
Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch den Gesellschafts-
vertrag bestimmten Weise mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung
zu erfolgen. Der Tag der Berufung und der Tag der Generalversammlung sind
hierbei nicht mitzurechnen.
Ist im Gesellschaftsvertrage die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig
gemacht, daß die Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkte vor der General-
versammlung hinterlegt werden, so ist die Frist derart zu bemessen, daß für die
Hinterlegung mindestens zwei Wochen frei bleiben. In diesem Falle genügt auch
die Hinterlegung bei einem Notar.
Ist im Gesellschaftsvertrag eine Bestimmung der im Abs. 2 bezeichneten Art
nicht getroffen, so müssen die Anmeldungen zur Theilnahme an der Generalversammlung
zugelassen werden, wenn sie nicht später als am dritten Tage vor der Versammlung
erfolgen.
§. 256
Der Zweck der Generalversammlung soll bei der Berufung bekannt gemacht werden.
Jedem Aktionär ist auf Verlangen eine Abschrift der Anträge zu ertheilen.
Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht ordnungsmäßig mindestens eine
Woche vor dem Tage der Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse
nicht gefaßt werden; ist für die Beschlußfassung nach den Vorschriften dieses Gesetz-
buchs oder des Gesellschaftsvertrags die einfache Stimmenmehrheit nicht ausreichend,
so muß die Ankündigung mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Generalver-
sammlung erfolgen. An die Stelle des Tages der Generalversammlung tritt, falls
die Ausübung des Stimmrechts von der Hinterlegung der Aktien abhängig ist, der
Tag, bis zu dessen Ablaufe die Hinterlegung zu geschehen hat.
Zur Beschlußfassung über den in der Generalversammlung gestellten Antrag
auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung sowie zur Stellung von
Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht.