Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Sechster Titel. 
Strafvorschriften. 
§. 312. 
Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsraths oder Liquidatoren werden, 
wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Gesellschaft handeln, mit Gefängniß und 
zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft. 
Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die Geldstrafe 
erkannt werden. 
§. 313. 
Mit Gefängniß und zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark 
werden bestraft: 
1. Gründer oder Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsraths, die zum 
Zwecke der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister in An- 
sehung der Zeichnung oder Einzahlung des Grundkapitals, des Betrags, zu 
welchem die Aktien ausgegeben werden, oder der im §. 186 vorgesehenen 
Festsetzungen wissentlich falsche Angaben machen; 
2 diejenigen, welche in Ansehung der vorerwähnten Thatsachen wissentlich 
falsche Angaben in einer im §. 203 bezeichneten Ankündigung von Aktien 
machen; 
3 Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsraths, die zum Zwecke der Ein- 
tragung einer Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister in An- 
sehung der Einzahlung des bisherigen oder der Zeichnung oder Einzahlung 
des erhöhten Kapitals oder in Ansehung des Betrags, zu welchem die 
Aktien ausgegeben werden, oder in Ansehung der im §. 279 bezeichneten 
Festsetzungen wissentlich falsche Angaben machen. 
Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein. 
§. 314. 
Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsraths oder Liquidatoren werden 
mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend 
Mark bestraft, wenn sie wissentlich 
1. in ihren Darstellungen, in ihren Uebersichten über den Vermögensstand 
der Gesellschaft oder in den in der Generalversammlung gehaltenen Vor- 
trägen den Stand der Verhältnisse der Gesellschaft unwahr darstellen oder 
verschleiern; 
2. auf Namen lautende Aktien, in denen die im §. 179 Abs. 4 vorgeschriebene 
Angabe nicht enthalten ist, oder auf den Inhaber lautende Aktien aus-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.