oder an der Abstimmung in der Generalversammlung nicht Theil nehme, wird mit Geld-
strafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher besondere Vortheile dafür gewährt
oder verspricht, daß Jemand bei einer Abstimmung in der Generalversammlung in
einem gewissen Sinne stimme oder an der Abstimmung in der Generalversammlung
nicht Theil nehme.
§. 318.
Wer die Aktien eines Anderen, zu dessen Vertretung er nicht befugt ist, ohne
dessen Einwilligung zur Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung oder
zur Ausübung eines der in den §§. 254, 264, 266, 268, 271, 295, 309 be-
zeichneten Rechte benutzt, wird mit einer Geldstrafe von zehn bis dreißig Mark für
jede der Aktien, jedoch nicht unter eintausend Mark, bestraft. Die gleiche Strafe
trifft denjenigen, welcher Aktien eines Anderen gegen Entgelt leiht und für diese
eines der vorbezeichneten Rechte ausübt, sowie denjenigen, welcher hierzu durch Ver-
leihung der Aktien wissentlich mitwirkt.
§. 319.
Die Mitglieder des Vorstandes oder die Liquidatoren sind zur Befolgung der
im §. 240 Abs. 1, im §. 246 Abs. 1, im §. 260 Abs. 2, im §. 263 Abs. 1, im
§. 267 Abs. 1, 2, im §. 272 Abs. 4, im §. 299 und im §. 302 Abs. 2 enthaltenen
Vorschriften von dem im §. 195 bezeichneten Gerichte durch Ordnungsstrafen anzu-
halten. Die Höhe der Strafen bestimmt sich nach §. 14 Satz 2.
In Betreff der im §. 195 Abs. 1, im §. 277 Abs. 1, im §. 280 Abs. 1, im
§. 284 Abs. 1, im §. 304 Abs. 3 sowie im §. 305 Abs. 2 vorgesehenen An-
meldungen zum Handelsregister findet, soweit es sich um die Anmeldungen zum
Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft handelt, eine Verhängung von Ordnungs-
strafen nach §. 14 nicht statt.
Vierter Abschnitt.
Kommanditgesellschaft auf Aktien.
§. 320.
Mindestens ein Gesellschafter der Kommanditgesellschaft auf Aktien haftet den
Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt (persönlich haftender Gesellschafter), während die
übrigen sich nur mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital der Gesell-
schaft betheiligen (Kommanditisten).
Das Rechtsverhältniß der persönlich haftenden Gesellschafter unter einander
und gegenüber der Gesammtheit der Kommanditisten sowie gegenüber Dritten, ins-
besondere die Befugniß der persönlich haftenden Gesellschafter zur Geschäftsführung
und zur Vertretung der Gesellschaft, bestimmt sich nach den für die Kommandit-
gesellschaft geltenden Vorschriften.