Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 8.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Tagegelder und Fuhrkosten von Beamten der Verwaltung des Kaiser
Wilhelm - Kanals. S. 19.
(Nr. 2363.) Verordnung, betreffend die Tagegelder und Fuhrkosten von Beamten der Ver-
waltung des Kaiser Wilhelm-Kanals. Vom 24. Februar 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des §. 18 des Gesetzes, betreffend
die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 Reichs- Gesetzbl.
S. 61) im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:
§. 1.
Die Vorschriften der Verordnung, betreffend die Tagegelder und Fuhr-
kosten der Reichsbeamten, vom 21. Juni 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 249) finden
auf die Beamten der Verwaltung des Kaiser Wilhelm - Kanals nach Maßgabe
der folgenden besonderen Bestimmungen Anwendung.
§. 2.
Bei Dienstreisen innerhalb des Dienstbezirkes der Kanalverwaltung erhalten
die nachstehend genannten Beamten Tagegelder nach folgenden ermäßigten Sätzen:
1. der Präsident des Kanalamts . . . . . 15,00 Mark,
2. die Mitglieder einschließlich des Betriebsdirektors
3. die Kanalbauinspektoren, der Maschinenbauinspektor und
die Hafenkapitäne . . . . . . . . . . . . . . . . 9,00 Mark,
4. der Werkmeister . . . . . . . . . . . . . 4,50 Mark.
Werden die Reisen auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht, so erhalten
für jeden Zu- und Abgang
die unter 1 bis 3 bezeichneten Beamten . 1,50 Mark,
der unter 4 bezeichnete Beamte . . . . . . . 1,00 Mark.
§. 3.
Der Maschinenbauinspektor und der Werkmeister erhalten für Probe- und
Revisionsfahrten, welche sie zur Feststellung der Betriebsfähigkeit einzelner Fahr-
Reichs-Gesetzbl. 1897.
Ausgegeben zu Berlin den 9. März 1897.