Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Das Ergebniß eines anderweit vorgenommenen Verkaufs oder Kaufes kann, 
falls die Waare einen Börsen- oder Marktpreis hat, dem Ersatzanspruche nur zu 
Grunde gelegt werden, wenn der Verkauf oder Kauf sofort nach dem Ablaufe der 
bedungenen Leistungszeit oder Leistungsfrist bewirkt ist. Der Verkauf oder Kauf 
muß, wenn er nicht in öffentlicher Versteigerung geschieht, durch einen zu solchen 
Verkäufen oder Käufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder eine zur öffentlichen 
Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise erfolgen. 
Auf den Verkauf mittelst öffentlicher Versteigerung findet die Vorschrift des 
§. 373 Abs. 4 Anwendung. Von dem Verkauf oder Kaufe hat der Gläubiger den 
Schuldner unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum 
Schadensersatze verpflichtet. 
§. 377. 
Ist der Kauf für beide Theile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die 
Waare unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach 
ordnungsmäßigem Geschäftsgange thunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein 
Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.  
Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Waare als genehmigt, es sei 
denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht 
erkennbar war. 
Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach 
der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Waare auch in Ansehung 
dieses Mangels als genehmigt. 
Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung 
der Anzeige. 
Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf 
diese Vorschriften nicht berufen. 
§. 378. 
Die Vorschriften des §. 377 finden auch dann Anwendung, wenn eine andere 
als die bedungene Waare oder eine andere als die bedungene Menge von Waaren 
geliefert ist, sofern die gelieferte Waare nicht offensichtlich von der Bestellung so 
erheblich abweicht, daß der Verkäufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen 
betrachten mußte. 
§. 379. 
Ist der Kauf für beide Theile ein Handelsgeschäft, so ist der Käufer, wenn 
er die ihm von einem anderen Orte übersendete Waare beanstandet, verpflichtet, für 
ihre einstweilige Aufbewahrung zu sorgen. 
Er kann die Waare, wenn sie dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug 
ist, unter Beobachtung der Vorschriften des §. 373 verkaufen lassen. 
§. 380. 
Ist der Kaufpreis nach dem Gewichte der Waare zu berechnen, so kommt das 
Gewicht der Verpackung (Taragewicht) in Abzug, wenn nicht aus dem Vertrag oder
	        
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