Reichs -Gesetzblatt.
Nr. 9.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Kündigung und Umwandlung der vierprozentigen Reichsanleihe. S. 21.
(Nr. 2364.) Gesetz, betreffend die Kündigung und Umwandlung der vierprozentigen Reichs-
anleihe. Vom 8. März 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die Schuldverschreibungen der vierprozentigen Reichsanleihe können zur
Einlösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrags binnen einer dreimonatlichen
Frist und die im Reichsschuldbuch eingetragenen vierprozentigen Buchschulden zur
baaren Rückzahlung binnen einer gleichen Frist gekündigt werden.
Die Kündigung geschieht unbeschadet der Bestimmung im §. 16 des Gesetzes
vom 31. Mai 1891, betreffend das Reichsschuldbuch (Reichs - Gesetzbl. S. 321),
durch öffentliche Bekunntmachung des Reichskanzlers.
§. 2.
Bevor die Kündigung (§. 1) erfolgt, ist den Inhabern der Schuldver-
schreibungen der vierprozentigen Reichsanleihe die Umwandlung dieser Schuld-
verschreibungen in solche der dreieinhalbprozentigen Reichsanleihe und den im
Reichsschuldbuch eingetragenen Gläubigern der vierprozentigen Reichsanleihe die
Umschreibung in dreieinhalbprozentige Buchschulden durch öffentliche Bekannt-
machung des Reichskanzlers anzubieten. Das Angebot gilt für angenommen,
wenn nicht binnen einer auf mindestens drei Wochen vom Tage jener Bekannt-
machung ab zu bemessenden Frist von den Inhabern der Reichsschuldverschreibungen
der vierprozentigen Reichsanleihe unter Einreichung der Schuldverschreibungen und
von den im Reichsschuldbuch eingetragenen Gläubigern von vierprozentigen Buch-
schulden die Baarzahlung des Kapitalbetrags beantragt wird.
Reichs-Gesetzbl. 1897. 9
Ausgegeben zu Berlin den 11. März 1897.