§. 434.
Der Empfänger ist vor der Ankunft des Gutes am Orte der Ablieferung dem
Frachtführer gegenüber berechtigt, alle zur Sicherstellung des Gutes erforderlichen
Maßregeln zu ergreifen und dem Frachtführer die zu diesem Zwecke nothwendigen
Anweisungen zu ertheilen. Die Auslieferung des Gutes kann er vor dessen Ankunft
am Orte der Ablieferung nur fordern, wenn der Absender den Frachtführer dazu
ermächtigt hat.
§. 435.
Nach der Ankunft des Gutes am Orte der Ablieferung ist der Empfänger
berechtigt, die durch den Frachtvertrag begründeten Rechte gegen Erfüllung der sich
daraus ergebenden Verpflichtungen in eigenem Namen gegen den Frachtführer geltend
zu machen, ohne Unterschied, ob er hierbei in eigenem oder in fremdem Interesse
handelt. Er ist insbesondere berechtigt, von dem Frachtführer die Uebergabe des
Frachtbriefs und die Auslieferung des Gutes zu verlangen. Dieses Recht erlischt,
wenn der Absender dem Frachtführer eine nach §. 433 noch zulässige entgegenstehende
Anweisung ertheilt.
§. 436.
Durch Annahme des Gutes und des Frachtbriefs wird der Empfänger ver-
pflichtet, dem Frachtführer nach Maßgabe des Frachtbriefs Jahlung zu leisten
§. 437.
Ist der Empfänger des Gutes nicht zu ermitteln oder verweigert er die An-
nahme oder ergiebt sich ein sonstiges Ablieferungshinderniß, so hat der Frachtführer den
Absender unverzüglich hiervon in Kenntniß zu setzen und dessen Anweisung einzuholen.
Ist dies den Umständen nach nicht thunlich oder der Absender mit der Er-
theilung der Anweisung säumig oder die Anweisung nicht ausführbar, so ist der
Frachtführer befugt, das Gut in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer
Weise zu hinterlegen. Er kann, falls das Gut dem Verderben ausgesetzt und Gefahr
im Verzug ist, das Gut auch gemäß §. 373 Abs. 2 bis 4 verkaufen lassen.
Von der Hinterlegung und dem Verkaufe des Gutes hat der Frachtführer den
Absender und den Empfänger unverzüglich zu benachrichtigen, es sei denn, daß dies
unthunlich ist; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet.
§. 438.
Ist die Fracht nebst den sonst auf dem Gute haftenden Forderungen bezahlt
und das Gut angenommen, so sind alle Ansprüche gegen den Frachtführer aus dem
Frachtvertrag erloschen.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, soweit die Beschädigung oder
Minderung des Gutes vor dessen Annahme durch amtlich bestellte Sachverständige
festgestellt ist.