Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Inwieweit für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung von Reisegepäck, 
das zur Beförderung aufgegeben ist, die zu leistende Eutschädigung auf einen Höchst- 
betrag beschränkt werden kann, bestimmt die Eisenbahnverkehrsordnung. Ist der 
Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt, so 
kann die Beschränkung auf den Höchstbetrag nicht geltend gemacht werden. 
Für den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck, das nicht zur 
Beförderung aufgegeben ist, sowie von Gegenständen, die in beförderten Fahrzeugen 
belassen sind, haftet die Eisenbahn nur, wenn ihr ein Verschulden zur Last fällt. 
§. 466. 
Die Eisenbahn haftet für den Schaden, welcher durch Versäumung der Liefer- 
frist entsteht, es sei denn, daß die Verspätung von einem Ereignisse herrührt, 
welches sie weder herbeigeführt hat noch abzuwenden vermochte. 
Der Schaden wird nur insoweit ersetzt, als er den in dem Frachtbriefe, dem 
Gepäckschein oder dem Beförderungsschein als Interesse an der Lieferung nach Maß- 
gabe der Eisenbahnverkehrsordnung angegebenen Betrag und in Ermangelung einer 
solchen Angabe den Betrag der Fracht nicht übersteigt. Für das Reisegepäck kann 
an Stelle der Fracht durch die Eisenbahnverkehrsordnung ein anderer Hoöchstbetrag 
bestimmt werden. 
Inwieweit ohne den Nachweis eines Schadens eine Vergütung zu gewähren 
ist, bestimmt die Eisenbahnverkehrsordnung. 
Der Ersatz des vollen Schadens kann gefordert werden, wenn die Versäumung 
der Lieferfrist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt ist. 
§. 467. 
Werden Gegenstände, die von der Beförderung ausgeschlossen oder zur Be- 
förderung nur bedingungsweise zugelassen sind, unter unrichtiger oder ungenauer 
Bezeichnung aufgegeben oder werden die für diese Gegenstände vorgesehenen Sicherheits- 
maßregeln von dem Absender unterlassen, so ist die Haftpflicht der Eisenbahn auf 
Grund des Frachtvertrags ausgeschlossen. 
§. 468. 
Für den Fall, daß auf dem Frachtbrief als Ort der Ablieferung ein nicht 
an der Eisenbahn liegender Ort bezeichnet wird, kann bestimmt werden, daß die 
Eisenbahn als Frachtführer nur für die Beförderung bis zur letzten Eisenbahnstation 
haften, bezüglich der Weiterbeförderung dagegen die Verpflichtungen des Spediteurs 
übernehmen soll. 
§. 409. 
Wird die Beförderung auf Grund desselben Frachtbriefs nach §. 432 Abs. 2 
durch mehrere auf einander folgende Eisenbahnen bewirkt, so können die Ansprüche 
aus dem Frachtvertrag, unbeschadet des Rückgriffs der Bahnen unter einander, im 
Wege der Klage nur gegen die erste Bahn oder gegen diejenige, welche das Gut 
zuletzt mit dem Frachtbrief übernommen hat, oder gegen diejenige, auf deren Betriebs- 
strecke sich der Schaden ereignet hat, gerichtet werden.
	        
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