Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

 
§. 485. 
Der Nheder ist für den Schaden verantwortlich, den eine Person der Schiffs- 
besatzung einem Dritten durch ihr Verschulden in Ausführung ihrer Dienstverrich- 
tungen zufügt. 
§. 486. 
Der Rheder haftet für den Anspruch eines Dritten nicht persönlich, sondern 
nur mit Schiff und Fracht: 
1. wenn der Anspruch auf ein Rechtsgeschäft gegründet wird, welches der 
Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen Befugnisse und nicht mit Bezug 
auf eine besondere Vollmacht geschlossen hat; 
2. wenn der Anspruch auf die Nichterfüllung oder auf die unvollständige 
oder mangelhafte Erfüllung eines von dem Rheder abgeschlossenen Vertrags 
gegründet wird, sofern die Ausführung des Vertrags zu den Dienst- 
obliegenheiten des Schiffers gehört hat, ohne Unterschied, ob die Nicht- 
erfüllung oder die unvollständige oder mangelhafte Erfüllung von einer 
Person der Schiffsbesatzung verschuldet ist oder nicht; 
3. wenn der Anspruch auf das Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung 
gegründet wird. 
Diese Vorschrift findet in den Fällen der Nr. 1, 2 keine Anwendung, wenn 
den Rheder selbst in Ansehung der Vertragserfüllung ein Verschulden trifft oder wenn 
er die Vertragserfüllung besonders gewährleistet hat. 
§. 487. 
Der Rheder haftet für die Forderungen der zur Schiffsbesatzung gehörenden 
Personen aus den Dienst- und Heuerverträgen nicht nur mit Schiff und Fracht, 
sondern persönlich. 
§. 488. 
Der Rheder als solcher kann wegen eines jeden Anspruchs, ohne Unterschied, 
ob er persönlich oder nur mit Schiff und Fracht haftet, vor dem Gerichte des 
Heimathshafens (§. 480) belangt werden. 
§. 489. 
Wird von mehreren Personen ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Schiff 
zum Erwerbe durch die Seefahrt für gemeinschaftliche Rechnung verwendet, so besteht 
eine Rhederei. 
Der Fall, wenn das Schiff einer Handelsgesellschaft gehört, wird durch die 
Vorschriften über die Rhederei nicht berührt. 
§. 490. 
Das Rechtsverhältniß der Mitrheder unter einander bestimmt sich zunächst nach 
dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrage. Soweit eine Vereinbarung nicht getroffen 
ist, finden die nachstehenden Vorschriften Anwendung.
	        
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