Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 491. 
Für die Angelegenheiten der Rhederei sind die Beschlüsse der Mitrheder maß- 
gebend. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Die 
Stimmen werden nach der Größe der Schiffsparten berechnet; die Stimmenmehrheit 
für einen Beschluß ist vorhanden, wenn der Person oder den Personen, welche für 
den Beschluß gestimmt haben, zusammen mehr als die Hälfte des ganzen Schiffes gehört. 
Einstimmigkeit sämmtlicher Mitrheder ist erforderlich zu Beschlüssen, die eine 
Abänderung des Nhedereivertrags bezwecken oder die den Bestimmungen des Rhederei- 
vertrags entgegen oder dem Zwecke der Rhederei fremd sind. 
§. 492. 
Durch Beschluß der Mehrheit kann für den Rhedereibetrieb ein Korrespondent- 
rheder (Schiffsdirektor, Schiffsdisponent) bestellt werden. Zur Bestellung eines 
Korrespondentrheders, der nicht zu den Mitrhedern gehört, ist ein einstimmiger Be- 
schluß erforderlich. 
Die Bestellung des Korrespondentrheders kann zu jeder Zeit durch Stimmen- 
mehrheit widerrufen werden, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Ver- 
gütung. 
§. 493. 
Im Verhältnisse zu Dritten ist der Korrespondentrheder kraft seiner Bestellung 
befugt, alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Geschäftsbetrieb 
einer Rhederei gewöhnlich mit sich bringt. 
Diese Befugniß erstreckt sich insbesondere auf die Ausrüstung, die Erhaltung 
und die Verfrachtung des Schiffes, auf die Versicherung der Fracht, der Ausrüstungs- 
kosten und der Havereigelder sowie auf die mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetriebe 
verbundene Empfangnahme von Geld. 
Der Korrespondentrheder ist in demselben Umfange befugt, die Rhederei vor 
Gericht zu vertreten. 
Er ist befugt, den Schiffer anzustellen und zu entlassen; der Schiffer hat sich 
nur an dessen Anweisungen und nicht auch an die etwaigen Anweisungen der einzelnen 
Mitrheder zu halten. 
Im Namen der Rhederei oder einzelner Mitrheder Wechselverbindlichkeiten ein- 
zugehen oder Darlehen aufzunehmen, das Schiff oder Schiffsparten zu verkaufen oder 
zu verpfänden sowie für das Schiff oder für Schiffsparten Versicherung zu nehmen, 
ist der Korrespondentrheder nicht befugt, es sei denn, daß ihm eine Vollmacht hierzu 
besonders ertheilt ist. 
§. 494. 
Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Korrespondentrheder als solcher innerhalb 
der Grenzen seiner Befugnisse schließt, wird die Rhederei dem Dritten gegenüber auch 
dann berechtigt und verpflichtet, wenn das Geschäft ohne Nennung der einzelnen 
Mitrheder geschlossen wird. 
Reichs-Gesetzbl. 1897. 57
	        
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