Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
allen übrigen im §. 512 Abs. 1 bezeichneten Personen für den durch sein Verfahren 
veranlaßten Aufenthalt und jeden anderen Schaden verantwortlich. 
Dadurch, daß er mit Zustimmung des Schiffers gehandelt hat, wird seine 
Verantwortlichkeit den übrigen Personen gegenüber nicht ausgeschlossen. 
Er kann aus der Konfiskation der Güter keinen Grund herleiten, die Zahlung 
der Fracht zu verweigern. 
Gefährden die Güter das Schiff oder die übrige Ladung, so ist der Schiffer 
befugt, die Güter ans Land zu setzen oder in dringenden Fällen über Bord zu werfen. 
§. 564. 
Auch derjenige, welcher ohne Wissen des Schiffers Güter an Bord bringt, ist 
nach Maßgabe des §. 563 zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 
Der Schiffer ist befugt, solche Güter wieder ans Land zu setzen oder, wenn sie das 
Schiff oder die übrige Ladung gefährden, nöthigenfalls über Bord zu werfen. Hat 
der Schiffer die Güter an Bord behalten, so ist dafür die höchste am Abladungsorte 
zur Abladungszeit für solche Reisen und Güter bedungene Fracht zu bezahlen. 
§. 565. 
Der Verfrachter ist nicht befugt, ohne Erlaubniß des Befrachters die Güter 
in ein anderes Schiff zu verladen. Handelt er dieser Vorschrift zuwider, so ist er 
für jeden daraus entstehenden Schaden verantwortlich, es sei denn, daß der Schaden 
auch dann entstanden und dem Befrachter zur Last gefallen sein würde, wenn die 
Güter nicht in ein anderes Schiff verladen worden wären. 
Auf Umladungen in ein anderes Schiff, die in Fällen der Noth nach dem An- 
tritte der Reise erfolgen, finden die Vorschriften des Abs. 1 keine Anwendung. 
§. 566. 
Ohne Zustimmung des Abladers dürfen dessen Güter weder auf das Verdeck 
verladen noch an die Seiten des Schiffes gehängt werden. 
Die Landesgesetze können bestimmen, daß diese Vorschrift, soweit sie die Be- 
ladung des Verdecks betrifft, auf die Küstenschiffahrt keine Anwendung findet. 
§. 567. 
Bei der Verfrachtung eines Schiffes im Ganzen hat der Schiffer, sobald er 
zur Einnahme der Ladung fertig und bereit ist, dies dem Befrachter anzuzeigen. 
Mit dem auf die Anzeige folgenden Tage beginnt die Ladezeit. 
Ueber die Ladezeit hinaus hat der Verfrachter auf die Abladung noch länger 
zu warten, wenn es vereinbart ist (Ueberliegezeit). 
Für die Ladezeit kann, sofern nicht das Gegentheil bedungen ist, keine be- 
sondere Vergütung verlangt werden. Dagegen hat der Befrachter dem Verfrachter 
für die Ueberliegezeit eine Vergütung (Liegegeld) zu gewähren. 
Reichs-Gesetzbl. 1897 59
	        
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