Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Ermangelung der gemeine Werth zu ersetzen, welchen Güter derselben Art und Be- 
schaffenheit am Bestimmungsorte der Güter bei Beginn der Löschung des Schiffes 
oder, wenn eine Entlöschung des Schiffes an diesem Orte nicht erfolgt, bei seiner 
Ankunft daselbst haben; hiervon kommt in Abzug, was in Folge des Verlustes an 
Zöllen und sonstigen Kosten sowie an Fracht erspart ist. 
Wird der Bestimmungsort der Güter nicht erreicht, so tritt an dessen Stelle 
der Ort, wo die Reise endet, oder, wenn die Reise durch Verlust des Schiffes endet, 
der Ort, wohin die Ladung in Sicherheit gebracht ist. 
§.  612. 
Die Vorschriften des §. 611 finden auch auf diejenigen Güter Anwendung, 
für welche der Rheder nach §. 541 Ersatz leisten muß. 
Uebersteigt im Falle der Verfügung über die Güter durch Verkauf der Reinerlös 
den im §. 611 bezeichneten Preis, so tritt an die Stelle des letzteren der Reinerlös. 
§. 613. 
Muß auf Grund des Frachtvertrags für Beschädigung von Gütern Ersatz ge- 
leistet werden, so ist der Unterschied zwischen dem Verkaufswerthe der Güter im be- 
schädigten Zustande und dem gemeinen Handelswerth oder dem gemeinen Werthe zu 
ersetzen, welchen die Güter ohne die Beschädigung am Bestimmungsorte zur Zeit der 
Löschung bes Schiffes gehabt haben würden; hiervon kommt in Abzug, was in Folge 
der Beschädigung an Zöllen und sonstigen Kosten erspart ist. 
§. 614. 
Durch die Annahme der Güter wird der Empfänger verpflichtet, nach Maß- 
gabe des Frachtvertrags oder des Konnossements, auf deren Grund die Empfang- 
nahme geschieht, die Fracht nebst allen Nebengebühren sowie das etwaige Liegegeld 
zu bezahlen, die ausgelegten Zölle und übrigen Auslagen zu erstatten und die ihm 
sonst obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen. 
Der Verfrachter hat die Güter gegen Zahlung der Fracht und gegen Erfüllung 
der übrigen Verpflichtungen des Empfängers auszuliefern. 
§. 615. 
Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter früher auszuliefern, als bis 
die darauf haftenden Beiträge zur großen Haverei, Bergungs- und Hülfskosten und 
Bodmereigelder bezahlt oder sichergestellt sind. 
Ist die Verbodmung für Rechnung des Rheders geschehen, so gilt diese Vor- 
schrift unbeschadet der Verpflichtung des Verfrachters, für die Befreiung der Güter 
von der Bodmereischuld noch vor der Auslieferung zu sorgen. 
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