§. 631.
Bei der Berechnung der Distanzfracht kommt in Anschlag nicht allein das
Verhältniß der bereits zurückgelegten zu der noch zurückzulegenden Entfernung, sondern
auch das Verhältniß des Aufwandes an Kosten und Zeit, der Gefahren und Mühen,
welche durchschnittlich mit dem vollendeten Theile der Reise verbunden sind, zu denen
des nicht vollendeten Theiles.
§. 632.
Die Auflösung des Frachtvertrags ändert nichts in den Verpflichtungen des
Schiffers, bei Abwesenheit der Betheiligten auch nach dem Verluste des Schiffes für
das Beste der Ladung zu sorgen (§§. 535 bis 537). Der Schiffer ist demzufolge
berechtigt und verpflichtet, und zwar im Falle der Dringlichkeit auch ohne vorherige
Anfrage, je nachdem es den Umständen entspricht, entweder die Ladung für Rechnung
der Betheiligten mittelst eines anderen Schiffes nach dem Bestimmungshafen befördern
zu lassen oder die Auflagerung oder den Verkauf der Ladung zu bewirken und im
Falle der Weiterbeförderung oder Auflagerung, behufs der Beschaffung der hierzu
sowie zur Erhaltung der Ladung nöthigen Mittel, einen Theil davon zu verkaufen oder
im Falle der Weiterbeförderung die Ladung ganz oder zu einem Theile zu verbodmen.
Der Schiffer ist jedoch nicht verpflichtet, die Ladung auszuantworten oder zur
Weiterbeförderung einem anderen Schiffer zu übergeben, bevor die Distanzfracht nebst
den sonstigen Forderungen des Verfrachters (§. 614) und die auf der Ladung haftenden
Beiträge zur großen Haverei, Bergungs- und Hülfskosten und Bodmereigelder bezahlt
oder sichergestellt sind.
Auch für die Erfüllung der nach Abs. 1 dem Schiffer obliegenden Pflichten
haftet der Rheder mit dem Schiffe, soweit etwas davon gerettet ist, und mit der Fracht.
§. 633.
Gehen nach dem Antritte der Reise die Güter durch einen Zufall verloren, so
endet der Frachtvertrag, ohne daß ein Theil zur Entschädigung des anderen verpflichtet
ist; insbesondere ist die Fracht weder ganz noch theilweise zu zahlen, sofern nicht im
§. 618 das Gegentheil bestimmt ist.
§. 634.
Ereignet sich nach dem Antritte der Reise einer der im §. 629 erwähnten Zu-
fälle, so ist jeder Theil befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, ohne zur Ent-
schädigung verpflichtet zu sein.
Tritt jedoch einer der im §. 629 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Zufälle ein, so
muß, bevor der Rücktritt stattfindet, auf die Beseitigung des Hindernisses drei oder
fünf Monate gewartet werden, je nachdem sich das Schiff in einem europäischen oder
in einem außereuropäischen Hafen befindet.
Die Frist wird, wenn der Schiffer das Hinderniß während des Aufenthalts
in einem Hafen erfährt, von dem Tage der erhaltenen Kunde, anderenfalls von dem