11. den Tag und den Ort der Ausstellung;
12. die Unterschrift des Schiffers.
Die Unterschrift des Schiffers ist auf Verlangen in öffentlich be-
glaubigter Form zu ertheilen.
§. 684.
Auf Verlangen des Bodmereigebers ist der Bodmereibrief, sofern nicht das
Gegentheil vereinbart ist, an die Order des Gläubigers oder lediglich an Order
zu stellen. Im letzteren Falle ist unter der Order die Order des Bodmereigebers
zu verstehen.
§. 685.
Ist vor der Ausstellung des Bodmereibriefs die Nothwendigkeit der Eingehung
des Geschäfts von dem deutschen Konsul und in dessen Ermangelung von dem Gericht
oder der sonst zuständigen Behörde des Ortes der Ausstellung, sofern es aber auch
an einer solchen fehlt, von den Schiffsoffizieren urkundlich bezeugt, so wird an-
genommen, daß der Schiffer zur Eingehung des Geschäfts in dem vorliegenden Um-
fange befugt gewesen sei. Es findet jedoch der Gegenbeweis statt.
§. 686.
Der Bodmereigeber kann die Ausstellung des Bodmereibriefs in mehreren
Exemplaren verlangen.
Werden mehrere Exemplare ausgestellt, so ist in jedem Exemplar anzugeben,
wie viele ertheilt sind.
Der Einwand, daß der Schiffer zur Eingehung des Geschäfts überhaupt oder
in dem vorliegenden Umfange nicht befugt gewesen sei, ist auch gegen den In-
dossatar zulässig.
§. 687.
Die Bodmereischuld ist, sofern nicht in dem Bodmereibriefe selbst eine andere
Bestimmung getroffen ist, in dem Bestimmungshafen der Bodmereireise und am achten
Tage nach der Ankunft des Schiffes in diesem Hafen zu zahlen.
Von dem Zahlungstag an laufen Zinsen von der ganzen Bodmereischuld
einschließlich der Prämie. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die
Prämie nach Zeit bedungen ist; die Zeitprämie läuft aber bis zur Zahlung des
Bodmereikapitals.
§. 688.
Zur Zahlungszeit kann die Zahlung der Bodmereischuld dem legitimirten In-
haber auch nur eines Exemplars des Bodmereibriefs nicht verweigert werden.
Die Zahlung kann nur gegen Rückgabe dieses Exemplars verlangt werden,
auf welchem über die Zahlung zu quittiren ist.