§. 723.
Zur großen Haverei tragen nicht bei:
1. die Kriegs- und Mundvorräthe des Schiffes;
2. die Heuer und die Habe der Schiffsbesatzung;
3. das Reisegut der Reisenden.
Sind Sachen dieser Art aufgeopfert oder haben sie eine zur großen Haverei
gehörige Beschädigung erlitten, so wird dafür nach Maßgabe der §§. 711 bis 715
Vergütung gewährt; für Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Geld und Werthpapiere
wird jedoch nur dann Vergütung gewährt, wenn sie dem Schiffer gehörig bezeichnet
worden sind (§. 607). Sachen, für die eine Vergütung gewährt wird, tragen mit
dem Werthe oder dem Werthsunterschiede bei, welcher als große Haverei in Rech-
nung kommt.
Die im §. 708 erwähnten Gegenstände sind beitragspflichtig, soweit sie ge-
rettet sind.
Die Bodmereigelder sind nicht beitragspflichtig.
§. 724.
Wenn nach dem Havereifall und bis zum Beginne der Löschung am Ende der
Reise ein beitragspflichtiger Gegenstand ganz verloren geht (§. 704) oder zu einem Theile
verloren geht oder im Werthe verringert, insbesondere gemäß §. 722 mit einer For-
derung belastet wird, so tritt eine verhältnißmäßige Erhöhung der von den übrigen
Gegenständen zu entrichtenden Beiträge ein.
Ist der Verlust oder die Werthsverringerung erst nach dem Beginne der
Löschung erfolgt, so geht der Beitrag, welcher auf den Gegenstand fällt, soweit
dieser zur Berichtigung des Beitrags unzureichend geworden ist, den Vergütungs-
berechtigten verloren.
§. 725.
Die Vergütungsberechtigten haben wegen der von dem Schiffe und der Fracht
zu entrichtenden Beiträge die Rechte von Schiffsgläubigern. Auch in Ansehung der
beitragspflichtigen Güter steht ihnen an den einzelnen Gütern wegen des von diesen
zu entrichtenden Beitrags ein Pfandrecht zu. Das Pfandrecht kann jedoch nach der
Auslieferung der Güter nicht zum Nachtheile des dritten Erwerbers, welcher den
Besitz in gutem Glauben erlangt hat, geltend gemacht werden.
§. 726.
Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrags wird durch den
Havereifall an sich nicht begründet.
Der Empfänger beitragspflichtiger Güter wird jedoch, wenn ihm bei der An-
nahme der Güter bekannt ist, daß davon ein Beitrag zu entrichten ist, für den
letzteren bis zu dem Werthe, welchen die Güter zur Zeit ihrer Auslieferung haben,