Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
einer neuen Reise (§. 757) in See, ohne daß das Interesse des Schiffsgläubigers es 
gebietet, so wird er für die Forderung in Höhe desjenigen Betrags zugleich persönlich 
verpflichtet, welcher sich für den Gläubiger ergeben haben würde, falls der Werth, 
den das Schiff bei dem Antritte der Reise hatte, unter die Schiffsgläubiger nach der 
gesetzlichen Rangordnung vertheilt worden wäre. 
Es wird vermuthet, daß der Gläubiger bei dieser Vertheilung seine vollständige 
Befriedigung erlangt haben würde. 
Die persönliche Verpflichtung des Rheders, welche aus der Einziehung der dem 
Gläubiger haftenden Fracht entsteht (§. 771), wird durch diese Vorschriften nicht 
berührt. 
§. 775. 
Die Vergütung für Aufopferung oder Beschädigung in Fällen der großen 
Haverei tritt für die Schiffsgläubiger an die Stelle desjenigen, wofür die Vergütung 
bestimmt ist. 
Dasselbe gilt von der Entschädigung, die im Falle des Verlustes oder der 
Beschädigung des Schiffes oder wegen entzogener Fracht im Falle des Verlustes oder 
der Beschädigung von Gütern dem Rheder von demjenigen zu zahlen ist, welcher den 
Schaden durch eine rechtswidrige Handlung verursacht hat. 
Ist die Vergütung oder Entschädigung von dem Rheder eingezogen, so haftet 
er in Höhe des eingezogenen Betrags den Schiffsgläubigern in gleicher Weise persönlich 
wie den Gläubigern einer Reise im Falle der Einziehung der Fracht (§§. 771, 772). 
§. 776. 
Treffen Schiffsgläubiger, die ihr Pfandrecht verfolgen, mit anderen Pfand- 
gläubigern oder sonstigen Gläubigern zusammen, so haben die Schiffsgläubiger den 
Vorzug. 
§. 777. 
Von den auf den Gütern wegen der Fracht, der Bodmereigelder, der Bei- 
träge zur großen Haverei und der Bergungs- und Hülfskosten (§§. 623, 679, 725, 
751) haftenden Pfandrechten steht das wegen der Fracht allen übrigen nach; unter 
diesen übrigen hat das später entstandene vor dem früher entstandenen den Vorzug; 
die gleichzeitig entstandenen sind gleichberechtigt. Die Forderungen aus den von dem 
Schiffer aus Anlaß desselben Nothfalls abgeschlossenen Geschäften gelten als gleich- 
zeitig entstanden. 
In den Fällen der großen Haverei und des Verlustes oder der Beschädigung 
durch rechtswidrige Handlungen kommen die Vorschriften des §. 775 und im Falle 
des von dem Schiffer zur Abwendung oder Verringerung eines Verlustes nach Maß- 
gabe des §. 535 Abs. 3 bewirkten Verkaufs die Vorschriften des §. 764 und, wenn 
derjenige, für dessen Rechnung der Verkauf geschehen ist, das Kaufgeld einzieht, 
auch die Vorschrift des §. 773 zur Anwendung. 
Reichs- Gesetzbl. 1897. 65
	        
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