Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 799. 
Als Versicherungswerth der Güter gilt, wenn die Parteien nicht eine andere 
Grundlage für die Schätzung vereinbaren, derjenige Werth, welchen die Güter am 
Orte und zur Zeit der Abladung haben, unter Hinzurechnung aller Kosten bis an 
Bord einschließlich der Versicherungskosten. 
Die Fracht sowie die Kosten während der Reise und am Bestimmungsorte 
werden nur hinzugerechnet, sofern es vereinbart ist. 
Diese Vorschriften kommen auch zur Anwendung, wenn der Versicherungswerth 
der Güter taxirt ist. 
§. 800. 
Sind die Ausrüstungskosten oder die Heuer, sei es selbständig, sei es durch 
Versicherung der Bruttofracht, versichert oder sind bei der Versicherung von Gütern 
die Fracht oder die Kosten während der Reise und am Bestimmungsorte versichert, 
so leistet der Versicherer für denjenigen Theil der Kosten, der Heuer oder der Fracht 
keinen Ersatz, welcher in Folge eines Unfalls erspart wird. 
§. 801. 
Bei der Versicherung von Gütern ist der imaginäre Gewinn oder die Provision, 
auch wenn der Versicherungswerth der Güter taxirt ist, als mitversichert nur anzusehen, 
sofern es im Vertrage bestimmt ist. 
Ist im Falle der Mitversicherung des imaginären Gewinns der Versicherungs- 
werth taxirt, aber nicht bestimmt, welcher Theil der Taxe sich auf den imaginären 
Gewinn beziehen soll, so wird angenommen, daß zehn Prozent der Taxe auf den 
imaginären Gewinn fallen. Wenn im Falle der Mitversicherung des imaginären Ge- 
winns der Versicherungswerth nicht taxirt ist, so werden als imaginärer Gewinn 
zehn Prozent des Versicherungswerthes der Güter (§. 799) als versichert betrachtet. 
Die Vorschriften des Abs. 2 kommen auch im Falle der Mitversicherung der 
Provision mit der Maßgabe zur Anwendung, daß an die Stelle der zehn Prozent 
zwei Prozent treten. 
§. 802. 
Ist der imaginäre Gewinn oder die Provision selbständig versichert, der Ver- 
sicherungswerth jedoch nicht taxrirt, so wird im Zweifel angenommen, daß die Ver- 
sicherungssumme zugleich als Taxe des Versicherungswerths gelten soll. 
§. 803. 
Die Bodmereigelder können einschließlich der Bodmereiprämie für den Bodmerei- 
gläubiger versichert werden. 
Ist bei der Versicherung von Bodmereigeldern nicht angegeben, welche Gegen- 
stände verbodmet sind, so wird angenommen, daß Bodmereigelder auf Schiff, Fracht 
und Ladung versichert sind. Hierauf kann sich, wenn in Wirklichkeit nicht alle 
diese Gegenstände verbodmet sind, nur der Versicherer berufen.
	        
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