Wenn bei der Versicherung für fremde Rechnung der Versicherungsnehmer
zahlungsunfähig geworden ist und die Prämie von dem Versicherten noch nicht er-
halten hat, so kann der Versicherer auch den Versicherten auf Zahlung der Prämie
in Anspruch nehmen.
§. 813
Wird statt der versicherten Reise, bevor die Gefahr für den Versicherer zu
laufen begonnen hat, eine andere Reise angetreten, so ist der Versicherer bei der
Versicherung von Schiff und Fracht von jeder Haftung frei, bei anderen Versicherungen
trägt er die Gefahr für die andere Reise nur dann, wenn die Veränderung der
Reise weder von dem Versicherten noch in dessen Auftrag oder mit dessen Zustimmung
bewirkt ist.
Wird die versicherte Reise verändert, nachdem die Gefahr für den Versicherer
zu laufen begonnen hat, so haftet der Versicherer nicht für die nach der Veränderung
der Reise eintretenden Unfälle. Er haftet jedoch für diese Unfälle, wenn die Ver-
änderung weder von dem Versicherten noch in dessen Auftrag oder mit dessen Zu-
stimmung bewirkt oder wenn sie durch einen Nothfall verursacht ist, es sei denn,
daß sich der Nothfall auf eine Gefahr gründet, die der Versicherer nicht zu
tragen hat.
Die Reise ist verändert, sobald der Entschluß, sie nach einem anderen Be-
stimmungshafen zu richten, zur Ausführung gebracht wird, sollten sich auch die Wege
nach beiden Bestimmungshäfen noch nicht geschieden haben. Diese Vorschrift gilt
sowohl für die Fälle des Abs. 1 als für die Fälle des Abs. 2.
§. 814.
Wenn von dem Versicherten oder in dessen Auftrag oder mit dessen Zu-
stimmung der Antritt oder die Vollendung der Reise ungebührlich verzögert, von
dem der versicherten Reise entsprechenden Wege abgewichen oder ein Hafen angelaufen
wird, dessen Angehung als in der versicherten Reise begriffen nicht erachtet werden
kann, oder wenn der Versicherte in anderer Weise eine Vergrößerung oder Ver-
änderung der Gefahr veranlaßt, namentlich eine in dieser Beziehung ertheilte besondere
Zusage nicht erfüllt, so haftet der Versicherer nicht für die später sich ereignenden
Unfälle.
Diese Wirkung tritt jedoch nicht ein:
1. wenn anzunehmen ist, daß die Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr
keinen Einfluß auf den späteren Unfall hat üben können;
2. wenn die Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr, nachdem die Gefahr
für den Versicherer bereits zu laufen begonnen hat, durch einen Nothfall
verursacht ist, es sei denn, daß sich der Nothfall auf eine Gefahr gründet,
die der Versicherer nicht zu tragen hat;
3. wenn der Schiffer zu der Abweichung von dem Wege durch das Gebot
der Menschlichkeit genöthigt worden ist.