Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Wenn bei der Versicherung für fremde Rechnung der Versicherungsnehmer 
zahlungsunfähig geworden ist und die Prämie von dem Versicherten noch nicht er- 
halten hat, so kann der Versicherer auch den Versicherten auf Zahlung der Prämie 
in Anspruch nehmen. 
§. 813 
Wird statt der versicherten Reise, bevor die Gefahr für den Versicherer zu 
laufen begonnen hat, eine andere Reise angetreten, so ist der Versicherer bei der 
Versicherung von Schiff und Fracht von jeder Haftung frei, bei anderen Versicherungen 
trägt er die Gefahr für die andere Reise nur dann, wenn die Veränderung der 
Reise weder von dem Versicherten noch in dessen Auftrag oder mit dessen Zustimmung 
bewirkt ist. 
Wird die versicherte Reise verändert, nachdem die Gefahr für den Versicherer 
zu laufen begonnen hat, so haftet der Versicherer nicht für die nach der Veränderung 
der Reise eintretenden Unfälle. Er haftet jedoch für diese Unfälle, wenn die Ver- 
änderung weder von dem Versicherten noch in dessen Auftrag oder mit dessen Zu- 
stimmung bewirkt oder wenn sie durch einen Nothfall verursacht ist, es sei denn, 
daß sich der Nothfall auf eine Gefahr gründet, die der Versicherer nicht zu 
tragen hat. 
Die Reise ist verändert, sobald der Entschluß, sie nach einem anderen Be- 
stimmungshafen zu richten, zur Ausführung gebracht wird, sollten sich auch die Wege 
nach beiden Bestimmungshäfen noch nicht geschieden haben. Diese Vorschrift gilt 
sowohl für die Fälle des Abs. 1 als für die Fälle des Abs. 2. 
§. 814. 
Wenn von dem Versicherten oder in dessen Auftrag oder mit dessen Zu- 
stimmung der Antritt oder die Vollendung der Reise ungebührlich verzögert, von 
dem der versicherten Reise entsprechenden Wege abgewichen oder ein Hafen angelaufen 
wird, dessen Angehung als in der versicherten Reise begriffen nicht erachtet werden 
kann, oder wenn der Versicherte in anderer Weise eine Vergrößerung oder Ver- 
änderung der Gefahr veranlaßt, namentlich eine in dieser Beziehung ertheilte besondere 
Zusage nicht erfüllt, so haftet der Versicherer nicht für die später sich ereignenden 
Unfälle. 
Diese Wirkung tritt jedoch nicht ein: 
1. wenn anzunehmen ist, daß die Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr 
keinen Einfluß auf den späteren Unfall hat üben können; 
2. wenn die Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr, nachdem die Gefahr 
für den Versicherer bereits zu laufen begonnen hat, durch einen Nothfall 
verursacht ist, es sei denn, daß sich der Nothfall auf eine Gefahr gründet, 
die der Versicherer nicht zu tragen hat; 
3. wenn der Schiffer zu der Abweichung von dem Wege durch das Gebot 
der Menschlichkeit genöthigt worden ist.
	        
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