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XI. Der §. 40 fällt weg.
XII. Im §. 53 werden die Worte: »nach den Artikeln 224 bis 226 Absatz 1
des Handelsgesetzbuchs« ersetzt durch die Worte:
»nach §. 243 Absatz 1, 2, 4, §§. 244 bis 248 und §. 249 Absatz 1, 2
des Handelsgesetzbuchs«.
XIII. An die Stelle des §. 55 treten folgende Vorschriften:
Die Abänderung des Gesellschaftsvertrages ist zur Eintragung
in das Handelsregister anzumelden.
Bei der Eintragung genügt, sofern nicht die Abänderung die
im §. 10 Absatz 1 und 2 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezug-
nahme auf die bei dem Gerichte eingereichten Urkunden über die
Abänderung. Die öffentliche Bekanntmachung findet in Betreff aller
Bestimmungen statt, auf welche sich die im §. 10 Absatz 3 und im
§. 12 vorgeschriebenen Veröffentlichungen beziehen.
Die Abänderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das
Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen ist.
XIV. Als §. 59 a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Auf die Anmeldungen zu dem Handelsregister eines Gerichts,
in dessen Bezirke die Gesellschaft eine Zweigniederlassung besitzt, finden
die Bestimmungen im §. 58 Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und im §. 59
Absatz 1 Nr. 4 keine Anwendung.
XV. Der fünfte Abschnitt erhält die Ueberschrift:
ki Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. «
XVI. An die Stelle des §. 60 Abs. 1 Nr. 4 tritt folgende Vorschrift:
4. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens; wird das Verfahren
nach Abschluß eines Zwangsvergleichs aufgehoben oder auf Antrag
des Gemeinschuldners eingestellt, so können die Gesellschafter die
Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.
XVII. Der §. 64 Abs. 3 fällt weg.
XVIII. An die Stelle des §. 65 treten folgende Vorschriften:
Die Auflösung der Gesellschaft ist außer dem Falle des Konkurs-
verfahrens zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das
Gleiche gilt von einer Fortsetzung der Gesellschaft in den im §. 60
Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Fällen.
Die Auflösung ist von den Liquidatoren zu drei verschiedenen
Malen durch die im §. 30 Absatz 2 bezeichneten öffentlichen Blätter
bekannt zu machen. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die
Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden.
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