Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

 
 
 
 
 
 
 
 
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XI. Der §. 40 fällt weg. 
XII. Im §. 53 werden die Worte: »nach den Artikeln 224 bis 226 Absatz 1 
des Handelsgesetzbuchs« ersetzt durch die Worte: 
»nach §. 243 Absatz 1, 2, 4, §§. 244 bis 248 und §. 249 Absatz 1, 2 
des Handelsgesetzbuchs«. 
XIII. An die Stelle des §. 55 treten folgende Vorschriften: 
Die Abänderung des Gesellschaftsvertrages ist zur Eintragung 
in das Handelsregister anzumelden. 
Bei der Eintragung genügt, sofern nicht die Abänderung die 
im §. 10 Absatz 1 und 2 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezug- 
nahme auf die bei dem Gerichte eingereichten Urkunden über die 
Abänderung. Die öffentliche Bekanntmachung findet in Betreff aller 
Bestimmungen statt, auf welche sich die im §. 10 Absatz 3 und im 
§. 12 vorgeschriebenen Veröffentlichungen beziehen. 
Die Abänderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das 
Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen ist. 
XIV. Als §. 59 a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Auf die Anmeldungen zu dem Handelsregister eines Gerichts, 
in dessen Bezirke die Gesellschaft eine Zweigniederlassung besitzt, finden 
die Bestimmungen im §. 58 Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und im §. 59 
Absatz 1 Nr. 4 keine Anwendung. 
XV. Der fünfte Abschnitt erhält die Ueberschrift: 
ki Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. « 
XVI. An die Stelle des §. 60 Abs. 1 Nr. 4 tritt folgende Vorschrift: 
4. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens; wird das Verfahren 
nach Abschluß eines Zwangsvergleichs aufgehoben oder auf Antrag 
des Gemeinschuldners eingestellt, so können die Gesellschafter die 
Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. 
XVII. Der §. 64 Abs. 3 fällt weg. 
XVIII. An die Stelle des §. 65 treten folgende Vorschriften: 
Die Auflösung der Gesellschaft ist außer dem Falle des Konkurs- 
verfahrens zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das 
Gleiche gilt von einer Fortsetzung der Gesellschaft in den im §. 60 
Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Fällen. 
Die Auflösung ist von den Liquidatoren zu drei verschiedenen 
Malen durch die im §. 30 Absatz 2 bezeichneten öffentlichen Blätter 
bekannt zu machen. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die 
Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden. 
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