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Waisengeld wird für Kinder, welche in Militärerziehungsanstalten
aufgenommen worden sind, nur zu demjenigen Betrage gezahlt, bis
zu welchem für das betreffende Kind Pensionsgeld oder Erziehungs—
beitrag an die Anstalt zu entrichten ist.
§. 3.
Das Wittwen- und Waisengeld erhöht sich für die Hinterbliebenen
derjenigen Mannschaften vom Feldwebel abwärts, welchen eine mehr
als fünfzehnjährige Dienstzeit zur Seite steht, für jedes Jahr dieser
weiteren Dienstzeit bis zum vollendeten vierzigsten Dienstjahr um sechs
vom Hundert der im §. 2 bestimmten Sätze.
Artikel IV.
Dem §. 12 des Gesetzes vom 20. April 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 85), dem
§. 13 des Gesetzes vom 17. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 237) und dem §. 4
des Gesetzes vom 13. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) tritt folgende Vor-
schrift hinzu:
Nach fünfjähriger Dauer der Ehe wird für jedes angefangene
Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag ein Zwanzigstel des
berechneten Wittwengeldes so lange hinzugesetzt, bis der volle Betrag
wieder erreicht ist.
Artikel V.
Die Bestimmungen in den Artikeln II bis IV kommen in Bayern nach
Maßgabe des Bündnißvertrags vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871
S. 9) zur Anwendung.
Artikel VI.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1897 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 17. Mai 1897.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.