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Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen
gewährt werden. Für jugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich
beschäftigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den
übrigen jugendlichen Arbeitern muß mindestens entweder Mittags eine einstündige
sowie Vormittags und Nachmittags je eine halbstündige, oder Mittags eine
einundeinhalbstündige Pause gewährt werden.
Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung
in dem Werkstattbetrieb überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen
nur dann gestattet werden, wenn in denselben diejenigen Theile des Betriebs, in
welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen völlig ein—
gestellt werden, oder wenn der Aufenthalt im Freien nicht thunlich und andere
geeignete Aufenthaltsräume ohne unverhältnißmäßige Schwierigkeiten nicht beschafft
werden können.
An Sonn- und Festtagen, sowie während der von dem ordentlichen Seel-
sorger für den Katechumenen- und Konfirmanden-, Beicht- und Kommunion-
unterricht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden.
§. 4.
(§. 137 der Gewerbeordnung.)
Arbeiterinnen dürfen nicht in der Nachtzeit von achteinhalb Uhr Abends
bis fünfeinhalb Uhr Morgens und am Sonnabende sowie an Vorabenden der
Festtage nicht nach fünfeinhalb Uhr Nachmittags beschäftigt werden.
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechszehn Jahre darf die Dauer
von elf Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn- und Festtage von zehn
Stunden nicht überschreiten.
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens ein-
stündige Mittagspause gewährt werden.
Arbeiterinnen über sechszehn Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen
haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu ent-
lassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt.
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft über-
haupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden,
wenn das Zeugniß eines approbirten Arztes dies für zulässig erklärt.
§. 5.
(§. 138 der Gewerbeordnung.)
Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, so hat
der Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde unter
Angabe der Werkstätte eine schriftliche Anzeige zu machen.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß in den Werkstatträumen, in
welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, an einer in die Augen fallenden
Stelle ein Verzeichniß der jugendlichen Arbeiter unter Angabe des Beginns und
Endes ihrer Arbeitszeit und unter Angabe der Pausen ausgehängt ist. Ebenso
hat er dafür zu sorgen, daß in den betreffenden Räumen eine Tafel ausgehängt