Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

— 460 — 
Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen 
gewährt werden. Für jugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich 
beschäftigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den 
übrigen jugendlichen Arbeitern muß mindestens entweder Mittags eine einstündige 
sowie Vormittags und Nachmittags je eine halbstündige, oder Mittags eine 
einundeinhalbstündige Pause gewährt werden. 
Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung 
in dem Werkstattbetrieb überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen 
nur dann gestattet werden, wenn in denselben diejenigen Theile des Betriebs, in 
welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen völlig ein— 
gestellt werden, oder wenn der Aufenthalt im Freien nicht thunlich und andere 
geeignete Aufenthaltsräume ohne unverhältnißmäßige Schwierigkeiten nicht beschafft 
werden können. 
An Sonn- und Festtagen, sowie während der von dem ordentlichen Seel- 
sorger für den Katechumenen- und Konfirmanden-, Beicht- und Kommunion- 
unterricht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden. 
§. 4. 
(§. 137 der Gewerbeordnung.) 
Arbeiterinnen dürfen nicht in der Nachtzeit von achteinhalb Uhr Abends 
bis fünfeinhalb Uhr Morgens und am Sonnabende sowie an Vorabenden der 
Festtage nicht nach fünfeinhalb Uhr Nachmittags beschäftigt werden. 
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechszehn Jahre darf die Dauer 
von elf Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn- und Festtage von zehn 
Stunden nicht überschreiten. 
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens ein- 
stündige Mittagspause gewährt werden. 
Arbeiterinnen über sechszehn Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen 
haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu ent- 
lassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt. 
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft über- 
haupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, 
wenn das Zeugniß eines approbirten Arztes dies für zulässig erklärt. 
§. 5. 
(§. 138 der Gewerbeordnung.) 
Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, so hat 
der Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde unter 
Angabe der Werkstätte eine schriftliche Anzeige zu machen. 
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß in den Werkstatträumen, in 
welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, an einer in die Augen fallenden 
Stelle ein Verzeichniß der jugendlichen Arbeiter unter Angabe des Beginns und 
Endes ihrer Arbeitszeit und unter Angabe der Pausen ausgehängt ist. Ebenso 
hat er dafür zu sorgen, daß in den betreffenden Räumen eine Tafel ausgehängt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.