Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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(Nr. 2394.) Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891. Vom 
5. Juni 1897. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund der Bestimmung im §. 17 des Patentgesetzes vom 
7. April 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 79) im Namen des Reichs, nach erfolgter 
Zustimmung des Bundesraths, was folgt: 
§. 1. 
Im Patentamte wird für die Patentanmeldungen eine weitere Abtheilung 
gebildet, welche die Bezeichnung 
Anmeldeabtheilung V 
führt. 
§. 2. 
Für Beschwerden gegen Beschlüsse der Anmeldeabtheilung V sowie für die 
Erstattung von Gutachten innerhalb des der Anmeldeabtheilung V zugewiesenen 
Geschäftskreises ist die Beschwerdeabtheilung II zuständig. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 5. Juni 1897. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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