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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 27.
Inhalt: Gesetz, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln. S. 475.
(Nr. 2395.) Gesetz, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatz-
mitteln. Vom 15. Juni 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die Geschäftsräume und sonstigen Verkaufsstellen, einschließlich der Markt-
stände, in denen Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett gewerbsmäßig
verkauft oder feilgehalten wird, müssen an in die Augen fallender Stelle die
deutliche, nicht verwischbare Inschrift „Verkauf von Margarine“, „Verkauf von
Margarinekäse“, „Verkauf von Kunstspeisefett“ tragen.
Margarine im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, der Milchbutter oder
dem Butterschmalz ähnlichen Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich
der Milch entstammt.
Margarinekäse im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen käseartigen Zuberei-
tungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch entstammt.
Kunstspeisefett im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, dem Schweine-
schmalz ähnlichen Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich aus Schweine-
fett besteht. Ausgenommen sind unverfälschte Fette bestimmter Thier- oder Pflanzen-
arten, welche unter den ihrem Ursprung entsprechenden Bezeichnungen in den
Verkehr gebracht werden.
§. 2.
Die Gefäße und äußeren Umhüllungen, in welchen Margarine, Margarine-
käse oder Kunstspeisefett gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird, müssen an
in die Augen fallenden Stellen die deutliche, nicht verwischbare Inschrift „Mar-
garine“, „Margarinekäse“, „Kunstspeisefett“ tragen. Die Gefäße müssen außerdem
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Ausgegeben zu Berlin den 19 Juni 1897.