Reichs-Gesetzblatt.
Nr 238.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1897/98.
S. 481. — Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltung des Reichs-
heeres. S. 587.
(Nr. 2396.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für
das Etatsjahr 1897/98. Vom 30. Juni 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-
Etat für das Etatsjahr 1897/98 wird
in Ausgabe
auf 65 276 454 Mark, nämlich
auf 10 319 335 Mark an fortdauernden,
auf 10 584 377 Mark an einmaligen Ausgaben des ordent-
lichen Etats, und
auf 44 372 742 Mark an einmaligen Ausgaben des außer-
ordentlichen Etats,
in Einnahme
auf 65 276 454 Mark
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 31. März 1897 (Reichs-Gesetzbl.
S. 49) festgestellten Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1897/98 hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern“, Kiel, den 30. Juni 1897.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Reichs- Gesetzbl. 1897. 78
Ausgegeben zu Berlin den 3. Juli 1897.