Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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(Nr. 2397.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltung des 
Reichsheeres. Vom 30. Juni 1897. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche 
in dem Nachtrage zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1897/98 
zur Bestreitung einmaliger Ausgaben der Verwaltung des Reichsheeres mit 
35 074 365 Mark vorgesehen sind, bis zur Höhe dieses Betrags im Wege des 
Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem Nennbetrage, wie er 
zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den 
Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu 
verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben. 
§. 2. 
Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Jannar 1875, 
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphen- 
verwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auf die nach dem gegenwärtigen 
Gesetz aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen mit der 
Maßgabe Anwendung, daß Zinsscheine auch für einen längeren Zeitraum als 
vier Jahre ausgegeben werden dürfen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben an Bord M. D. „Hohenzollern“ Kiel, den 30. Juni 1897. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Relchsdruckerel.
	        
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