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(Nr. 2397.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltung des
Reichsheeres. Vom 30. Juni 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche
in dem Nachtrage zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1897/98
zur Bestreitung einmaliger Ausgaben der Verwaltung des Reichsheeres mit
35 074 365 Mark vorgesehen sind, bis zur Höhe dieses Betrags im Wege des
Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem Nennbetrage, wie er
zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den
Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu
verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben.
§. 2.
Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Jannar 1875,
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphen-
verwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auf die nach dem gegenwärtigen
Gesetz aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen mit der
Maßgabe Anwendung, daß Zinsscheine auch für einen längeren Zeitraum als
vier Jahre ausgegeben werden dürfen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. D. „Hohenzollern“ Kiel, den 30. Juni 1897.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Relchsdruckerel.