Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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(Nr. 2399.) Bekanntmachung, betreffend die Aufhebung des §. 80a der Instruktion zur 
Ausführung des Reichsvichseuchengesetzes vom 27. Juni 1895. Vom 
1. Juli 1897. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 3. v. M. beschlossen: 
Der §. 80a  der durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
27. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) veröffentlichten Instruktion 
zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzs vom 23. Juni / 1. Mai 1880 / 1894, 
betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen Geichs- 
Gesetzbl. von 1894 S. 410), wird aufgehoben. 
Berlin, den 1. Juli 1897. 
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
  
Berichtigung. 
In dem Wortlaute der in Nr. 27 des Reichs-Gesetzblatts für 1895 Seite 357 
veröffentlichten Instruktion zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes vom 
23. Juni 1880 / 1. Mai 1894, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, ist das 
Folgende richtig zu stellen: 
Im §. 14 der Instruktion (S. 361 a. a. O.) ist in Zeile 4 das 
Wort „oder“ zu ersetzen durch das Wort „und" und in Zeile 5 
daselbst das Wort „und“ vor dem Worte „wie“ durch das Wort 
„oder“; ferner ist im §. 13 der Anweisung für das Desinfektions- 
verfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere (Anlage A der 
Instruktion S. 400 a. a. O.) in Zeile 6 hinter dem Worte „Seife“ 
einzuschalten das Wort „sowie“ und das Wort „und“ zu ersetzen 
durch das Wort „oder“. 
 
  
  
 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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