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betragen darf. Bei runden oder länglich runden Gefäßen, deren Deckel einen
größten Durchmesser von weniger als 35 Centimeter hat, darf die Länge der die
Inschrift umgebenden Einrahmung bis auf 15 Centimeter ermäßigt werden.
4. Der bandförmige Streifen von rother Farbe in einer Breite von min-
destens 2 Centimeter bei Gefäßen bis zu 35 Centimeter Höhe und in einer Breite
von mindestens 5 Centimeter bei Gefäßen von größerer Höhe (§. 2 Absatz 1 des
Gesetzes) ist parallel zur unteren Randfläche und mindestens 3 Centimeter von
dem oberen Rande entfernt anzubringen. Der Streifen muß sich oberhalb der
unter Nr. 3 bezeichneten Inschrift befinden und ohne Unterbrechung um das ganze
Gefäß gezogen sein. Derselbe darf die Inschrift und deren Umrahmung nicht
berühren und auf den das Gefäß umgebenden Reifen oder Leisten nicht ange-
bracht sein. ·
5. Der Name oder die Firma des Fabrikanten, sowie die Fabrikmarke
(§. 2 Absatz 2 des Gesetzes) sind unmittelbar über, unter oder neben der in Nr. 3
bezeichneten Inschrift anzubringen, ohne daß sie den in Nr. 4 erwähnten rothen
Streifen berühren.
6. Die Anbringung der Inschriften und der Fabrikmarke (Nr. 3 und 5)
erfolgt durch Einbrennen oder Aufmalen. Werden die Inschriften aufgemalt,
so sind sie auf weißem oder hellgelbem Untergrunde mit schwarzer Farbe herzustellen.
Die Anbringung des rothen Streifens (Nr. 4) geschieht durch Aufmalen. Bis
zum 1. Januar 1898 ist es gestattet, die Inschrift „Margarinekäse“, „Kunst-
speisefett“, die Fabrikmarke und den rothen Streifen auch mittelst Aufklebens von
Zetteln oder Bändern anzubringen.
7. Die Inschriften und die Fabrikmarke (Nr. 3 und 5) sind auf den
Seitenwänden des Gefäßes an mindestens zwei sich gegenüberliegenden Stellen,
falls das Gefäß einen Deckel hat, auch auf der oberen Seite des letzteren, bei
Fässern auch auf beiden Böden anzubringen.
8. Für die Bezeichnung der würfelförmigen Stücke (§. 2 Absatz 4 des
Gesetzes) sind ebenfalls die anliegenden Muster zum Vorbilde zu nehmen. Es
findet jedoch eine Beschränkung hinsichtlich der Größe (Länge und Höhe) der
Einrahmung nicht statt. Auch darf das Wort „Margarine“ in zwei, das
Wort „Margarinekäse“ in drei unter einander zu setzende, durch Bindestriche zu
verbindende Theile getrennt werden.
9. Auf die beim Einzelverkaufe von Margarine, Margarinekäse und Kunst-
speisefett verwendeten Umhüllungen (§. 2 Absatz 3 des Gesetzes) findet die Be-
stimmung unter Nr. 3 Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Länge
der die Inschrift umgebenden Einrahmung nicht weniger als 15 Centimeter
betragen darf. Der Name oder die Firma des Verkäufers ist unmittelbar über,
unter oder neben der Inschrift anzubringen.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
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