Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

VIII 
Der äußere Durchmesser darf bei dem unteren Glaskörper nicht mehr als 
28 Millimeter, bei der Spindel nicht weniger als 4 und nicht mehr als 7 Milli- 
meter betragen. 
Die Kapillare des Thermometers darf oberhalb der Theilung keine Er- 
weiterungen enthalten und soll nur so lang sein, daß das Thermometer ohne 
Gefahr des Zerspringens höchstens bis zu 75 Grad erwärmt werden kann. 
4. Die aus Papier herzustellenden Skalen sollen an der Glaswand 
unveränderlich befestigt sein; Bindemittel, welche durch Erwärmung sich lösen, 
sind unzulässig. 
5. Der obere Rand der Prozentskale soll wenigstens 15 Millimeter 
unterhalb der Kuppe liegen. 
Der obere Rand der Thermometerskale soll wenigstens 20 Millimeter 
unterhalb der Stelle liegen, an welcher die Verjüngung des Glaskörpers beginnt. 
6. Auf der Prozentskale sollen 
bei Eintheilung in ganze Prozente die Striche für jedes fünfte und 
zehnte Prozent, 
im Uebrigen die Striche für die ganzen Prozente 
beziffert und länger sein als alle übrigen Striche. Bei Eintheilung in Zehntel- 
Prozente sind auch die Striche für die halben Prozente von den übrigen Strichen 
durch größere Länge hervorzuheben. Die kürzesten Striche sollen sich über 
mindestens ein Viertel des Umfanges der Spindel erstrecken. 
Auf der Thermometerskale sollen die Striche in nicht unterbrochenem Zuge 
verlaufen und auf beiden Seiten der Kapillare sichtbar sein; diejenigen für jeden 
fünften Grad sollen länger, diejenigen für die halben Grade kürzer sein als die 
übrigen. 
Jeder zehnte Grad soll eine Bezifferung tragen. 
Die Numerirung der Striche sowie die Bezeichnung der Skalen soll 
deutlich sein. 
7. Die Prozentskale soll in die zum Glaskörper überleitende Erweiterung 
der Spindel, jedoch nicht in den Glaskörper selbst hinabreichen; Striche darf sie 
nur soweit tragen, als die Spindel cylindrisch ist. 
Die Thermometerskale darf Striche nach unten hin nur bis 2 Millimeter 
vor der Biegung der Kapillare tragen. 
8. Die Skalen dürfen erhebliche Eintheilungsfehler nicht zeigen; benachbarte 
Theilabschnitte dürfen um höchstens ein Viertel ihrer mittleren Länge von einander 
abweichen. 
§. 3. 
Die Thermometerskale soll die Bezeichnung „Grade des hunderttheiligen 
Thermometers“, die Prozentskale die Bezeichnung „Saccharimeter nach Gewichts-
	        
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