Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

— 598 — 
Uebersicht 
der 
Uebergangsabgaben und Ausfuhrvergütungen, welche im gegenseitigen Verkehre zwischen den 
zum Sollgebiete gehörigen Staaten, in denen innere Steuern auf die Hervorbringung oder 
Zubereitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind; erhoben beziehungsweise bewilligt werden. 
  
  
  
  
  
Betrag der 
 
Nr. 
 Steuergebiete. Maßstab. Uebergangs- Ausfuhr- Bemerkungen. 
Laufende abgabe vergütung 
 Mark. Pf. Mark. Pf. 
I. Von Bier. 
1. Preußen, Sachsen, Hessen, Mecklen- Die Ausfuhrvergütung von 1 Mark wird 
burg-Schwerin, Sachsen-Weimar nur auf solches Bier gewährt,   dessen 
ausschließlich des Vordergerichts Ost- Bereitung mindestens 25 Kilogramm 
heim, Mecklenburg-Strelitz  Olden-  Getreideschrot, Reis oder grüne Stärke und im Falle der Mitverwendung höher 
    
burg, Braunschweig, Sachsen-Mei- als 4 Mark für 1 Doppelzentner be- 
ningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen- steuerter Malzsurrogate mindestens eine 
Coburg-Gotha ausschließlich des dem Steuerwerthe von 1 Mark ent- 
Amtsgerichtsbezirkes Königsberg, sprechende Menge von Braustoffen auf 
Anhalt, Schwarzburg-Sonders- jedes Hektoliter erzeugten Bieres ver- 
hausen, Schwarzburg-Rudolstadt, braucht worden sind. 
Waldeck, Reuß ä. L., Reuß j. L., Die Ausfuhrvergütung von 80 Pfennig 
Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, wird auf solches Bier gewährt, zu dessen 
die in die Zollgrenzen eingeschlossenen Bereitung mindestens 20 Kilogramm 
Gebietstheile Bremens und Ham- Getreideschrot, Reis oder grüne Stärke 
burgs, Luxemburg. . . 1 Hektoliter 2 - { 1 — und im Falle der Mitverwendung höher 
    — 80 als 4 Mark für 1 Doppelzentner be- 
steuerter Malzsurrogate mindestens eine 
dem Steuerwerthe von 80 Pfennig ent— 
sprechende Menge von Braustoffen auf 
jedes Hektoliter erzeugten Bieres ver- 
braucht worden sind. 
Brauereien, welche sowohl das 
schwächere als auch das gehaltreichere 
Bier der vorbezeichneten Art ausführen, 
wird die Ausfuhrvergütung nur nach 
dem niedrigeren Satze von 80 Pfennig 
gewährt. 
Bier, für welches Ausfuhrvergütung 
in Anspruch genommen wird, muß der 
Regel nach jeweils in einer Menge von 
mindestens 2 Hektoliter ausgehen. 
  
  
  
  
  
  
 
	        
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