Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

— 599 — 
  
Laufende Nr. 
Steuergebiete. 
Maßstab. 
Betrag der 
  
Uebergangs- 
abgabe 
Mark. Pf. 
Ausfuhr- 
vergütung 
Mark. Pf. 
Bemerkungen. 
  
  
2.| Bayern, das Großherzoglich sächsische 
Vordergericht Ostheim und der 
Herzoglich sachsen-koburg-gothaische 
Amtsgerichtsbezirk Königsberg: 
Braunbier. . . . . 
Weißbier. . . 
3.| Württemberg: 
braunes Bier 
weißes Bier 
Baden: 
Braunbier 
Braunbier aus Brauereien mit 
einem jährlichen Gesammt- 
verbrauch an Malz 
bis zu 1500 Doppelzentner 
von mehr als 1 500 bis zu 
5 000 Doppelzentner. . . 
von mehr als 5 0000 Doppel- 
zentner. . . 
Weißbier. . . . ... . 
  
1 Hektoliter | 3 | 25 | 2 | 60 |, - | 3 | 25 | 1 | - |  
1 Hektoliter | 3| - | - | - |, - | 1| 65 | - | - | 
1 Hektoliter | 3 | 20 | - | - |, - | - | - | 2 | 30 |, - | - | - | 2 | 60 |,  - | - | - | 2 | 75 |, - | 3 | 20 | 1 | - |   
  
  
  
75 
  
  
Die Ausfuhrvergütung (Malzaufschlag- 
Rückvergütung) für in Gebinden oder 
Flaschen ausgeführtes Bier wird nur 
bei der Ausfuhr von 60 Liter und mehr 
in einer Sendung gewährt. Werden aus 
einer dem Zuschlag (Artikel I Absatz 2 des 
Gesetzes vom 8. Dezember 1889) unter- 
liegenden Braustätte innerhalb je eines 
Kalenderjahrs mehr als 12 000 Hekto- 
liter Braunbier ausgeführt, so beträgt 
die Ausfuhrvergütung für die dieser 
Menge folgenden 48 000 Hektoliter je 
2 Mark 75 Pfennig und für das die 
Menge von 60 000 Hektoliter über- 
schreitende Bier je 2 Mark 85 Pfennig 
vom Hektoliter. Gelangt dagegen aus 
einer dem ermäßigten Steuersatz (Ar. 
tikel I Absatz 3 und 4 des erwähnten Ge- 
setzes) unterliegenden Braustätte Braun-. 
bier zur Ausfuhr, so wird für die 
ersten innerhalb je eines Kalenderjahrs 
ausgeführten 2 400 Hektoliter der Be- 
trag von je 2 Mark 10 Pfennig vom 
Hektoliter vergütet. 
Die Ausfuhrvergütung wird für jeden 
einzelnen Sud nach dem Verhältnisse des 
Malzverbrauchs zu dem Fabrikations- 
quantum bemessen 
Für Bier, welches gegen Entrichtung der 
Uebergangsabgabe (Uebergangssteuer) 
eingeführt worden ist, oder für welches 
der Nachweis fehlt, daß es aus einer 
Brauerei mit einem jährlichen Gesammt- 
malzverbrauche von mehr als 1500 Dop- 
pelzentner stammt, wird bei der Aus- 
fuhr eine Ausfuhrvergütung (Steuer- 
rückvergütung) von 2 Mark 30 Pfennig 
für das Hektoliter gewährt. 
Für Weißbier wird eine Ausfuhr-. 
vergütung nur gewährt, wenn es im 
Großherzogthum in gewerbsmäßig be- 
triebenen Brauereigeschäften hergestellt ist.
	        
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