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Laufende Nr.
Steuergebiete.
Maßstab.
Betrag der
Uebergangs-
abgabe
Mark. Pf.
Ausfuhr-
vergütung
Mark. Pf.
Bemerkungen.
2.| Bayern, das Großherzoglich sächsische
Vordergericht Ostheim und der
Herzoglich sachsen-koburg-gothaische
Amtsgerichtsbezirk Königsberg:
Braunbier. . . . .
Weißbier. . .
3.| Württemberg:
braunes Bier
weißes Bier
Baden:
Braunbier
Braunbier aus Brauereien mit
einem jährlichen Gesammt-
verbrauch an Malz
bis zu 1500 Doppelzentner
von mehr als 1 500 bis zu
5 000 Doppelzentner. . .
von mehr als 5 0000 Doppel-
zentner. . .
Weißbier. . . . ... .
1 Hektoliter | 3 | 25 | 2 | 60 |, - | 3 | 25 | 1 | - |
1 Hektoliter | 3| - | - | - |, - | 1| 65 | - | - |
1 Hektoliter | 3 | 20 | - | - |, - | - | - | 2 | 30 |, - | - | - | 2 | 60 |, - | - | - | 2 | 75 |, - | 3 | 20 | 1 | - |
75
Die Ausfuhrvergütung (Malzaufschlag-
Rückvergütung) für in Gebinden oder
Flaschen ausgeführtes Bier wird nur
bei der Ausfuhr von 60 Liter und mehr
in einer Sendung gewährt. Werden aus
einer dem Zuschlag (Artikel I Absatz 2 des
Gesetzes vom 8. Dezember 1889) unter-
liegenden Braustätte innerhalb je eines
Kalenderjahrs mehr als 12 000 Hekto-
liter Braunbier ausgeführt, so beträgt
die Ausfuhrvergütung für die dieser
Menge folgenden 48 000 Hektoliter je
2 Mark 75 Pfennig und für das die
Menge von 60 000 Hektoliter über-
schreitende Bier je 2 Mark 85 Pfennig
vom Hektoliter. Gelangt dagegen aus
einer dem ermäßigten Steuersatz (Ar.
tikel I Absatz 3 und 4 des erwähnten Ge-
setzes) unterliegenden Braustätte Braun-.
bier zur Ausfuhr, so wird für die
ersten innerhalb je eines Kalenderjahrs
ausgeführten 2 400 Hektoliter der Be-
trag von je 2 Mark 10 Pfennig vom
Hektoliter vergütet.
Die Ausfuhrvergütung wird für jeden
einzelnen Sud nach dem Verhältnisse des
Malzverbrauchs zu dem Fabrikations-
quantum bemessen
Für Bier, welches gegen Entrichtung der
Uebergangsabgabe (Uebergangssteuer)
eingeführt worden ist, oder für welches
der Nachweis fehlt, daß es aus einer
Brauerei mit einem jährlichen Gesammt-
malzverbrauche von mehr als 1500 Dop-
pelzentner stammt, wird bei der Aus-
fuhr eine Ausfuhrvergütung (Steuer-
rückvergütung) von 2 Mark 30 Pfennig
für das Hektoliter gewährt.
Für Weißbier wird eine Ausfuhr-.
vergütung nur gewährt, wenn es im
Großherzogthum in gewerbsmäßig be-
triebenen Brauereigeschäften hergestellt ist.