Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

10. 
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Hölzerne Fußböden müssen glatt gehobelt und gegen das Eindringen 
der Nässe geschützt sein. 
Die Wände und Decken müssen, soweit sie nicht mit einer glatten 
abwaschbaren Bekleidung oder mit einem Oelfarbenanstrich versehen sind, 
mindestens einmal jährlich mit Kalk frisch angestrichen werden. Die 
Bekleidung und der Oelfarbenanstrich müssen jährlich einmal abgewaschen 
und der Oelfarbenanstrich, wenn er lackirt ist, mindestens alle zehn 
Jahre, wenn er nicht lackirt ist, alle fünf Jahre erneuert werden. 
Die Setzerpulte und die Regale für die Letternkasten müssen ent— 
weder ringsherum dichtschließend auf dem Fußboden aufsitzen, so daß 
sich unter denselben kein Staub ansammeln kann, oder mit so hohen 
Füßen versehen sein, daß die Reinigung des Fußbodens auch unter 
den Pulten und Schriftregalen leicht ausgeführt werden kann. 
5. Die Arbeitsräume sind täglich mindestens einmal gründlich zu lüften. 
Ferner ist dafür Sorge zu tragen, daß in ihnen ein ausreichender 
Luftwechsel während der Arbeitszeit stattfindet. 
6. Die Schmelzkessel für das Lettern- und Stereotypenmetall sind mit gut 
ziehenden, ins Freie oder in einen Schornstein mündenden Abzugs- 
vorrichtungen (Fangtrichtern) für entstehende Dämpfe zu überdecken. 
Das Legiren des Metalls und das Ausschmelzen der sogenannten 
Krätze darf nur in besonderen Arbeitsräumen, in anderen nur nach 
Entfernung der mit diesen Verrichtungen nicht beschäftigten Arbeiter 
erfolgen. 
7. Die Räume und deren Einrichtungen, insbesondere auch Wände, 
Gesimse, Regale sind zweimal im Jahre gründlich zu reinigen. 
Die Fußböden sind täglich mindestens einmal durch Abwaschen 
oder feuchtes Abreiben vom Staube zu reinigen. 
8. Die Letternkasten sind, bevor sie in Gebrauch genommen werden und 
solange sie in Benutzung stehen, nach Bedarf, mindestens aber zweimal 
im Jahre zu reinigen. 
Das Ausblasen der Kasten darf nur mittelst eines Blasebalges 
im Freien stattfinden und jugendlichen Arbeitern nicht übertragen werden. 
9. In den Arbeitsräumen sind mit Wasser gefüllte und täglich zu reinigende 
Spucknäpfe, und zwar mindestens einer für je fünf Personen, auf- 
zustellen. 
Das Ausspucken auf den Fußboden ist von den Arbeitgebern zu 
untersagen. 
Für die Setzer sowie die Gießer, Polirer und Schleifer sind in den 
Arbeitsräumen oder in deren unmittelbarer Nähe in zweckentsprechenden 
Räumen ausreichende Wascheinrichtungen anzubringen und mit Seife
	        
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