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Hölzerne Fußböden müssen glatt gehobelt und gegen das Eindringen
der Nässe geschützt sein.
Die Wände und Decken müssen, soweit sie nicht mit einer glatten
abwaschbaren Bekleidung oder mit einem Oelfarbenanstrich versehen sind,
mindestens einmal jährlich mit Kalk frisch angestrichen werden. Die
Bekleidung und der Oelfarbenanstrich müssen jährlich einmal abgewaschen
und der Oelfarbenanstrich, wenn er lackirt ist, mindestens alle zehn
Jahre, wenn er nicht lackirt ist, alle fünf Jahre erneuert werden.
Die Setzerpulte und die Regale für die Letternkasten müssen ent—
weder ringsherum dichtschließend auf dem Fußboden aufsitzen, so daß
sich unter denselben kein Staub ansammeln kann, oder mit so hohen
Füßen versehen sein, daß die Reinigung des Fußbodens auch unter
den Pulten und Schriftregalen leicht ausgeführt werden kann.
5. Die Arbeitsräume sind täglich mindestens einmal gründlich zu lüften.
Ferner ist dafür Sorge zu tragen, daß in ihnen ein ausreichender
Luftwechsel während der Arbeitszeit stattfindet.
6. Die Schmelzkessel für das Lettern- und Stereotypenmetall sind mit gut
ziehenden, ins Freie oder in einen Schornstein mündenden Abzugs-
vorrichtungen (Fangtrichtern) für entstehende Dämpfe zu überdecken.
Das Legiren des Metalls und das Ausschmelzen der sogenannten
Krätze darf nur in besonderen Arbeitsräumen, in anderen nur nach
Entfernung der mit diesen Verrichtungen nicht beschäftigten Arbeiter
erfolgen.
7. Die Räume und deren Einrichtungen, insbesondere auch Wände,
Gesimse, Regale sind zweimal im Jahre gründlich zu reinigen.
Die Fußböden sind täglich mindestens einmal durch Abwaschen
oder feuchtes Abreiben vom Staube zu reinigen.
8. Die Letternkasten sind, bevor sie in Gebrauch genommen werden und
solange sie in Benutzung stehen, nach Bedarf, mindestens aber zweimal
im Jahre zu reinigen.
Das Ausblasen der Kasten darf nur mittelst eines Blasebalges
im Freien stattfinden und jugendlichen Arbeitern nicht übertragen werden.
9. In den Arbeitsräumen sind mit Wasser gefüllte und täglich zu reinigende
Spucknäpfe, und zwar mindestens einer für je fünf Personen, auf-
zustellen.
Das Ausspucken auf den Fußboden ist von den Arbeitgebern zu
untersagen.
Für die Setzer sowie die Gießer, Polirer und Schleifer sind in den
Arbeitsräumen oder in deren unmittelbarer Nähe in zweckentsprechenden
Räumen ausreichende Wascheinrichtungen anzubringen und mit Seife