Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

— 663 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 37. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. S. 663. 
  
  
  
(Nr. 2412.) Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 26. Juli 1897. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel 1. 
An die Stelle des Titels VI der Gewerbeordnung treten nachfolgende Be- 
stimmungen: 
Titel VI. 
Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern) Innungsverbände. 
I. Innungen. 
a. Allgemeine Vorschriften. 
§. 81. 
Diejenigen, welche ein Gewerbe selbständig betreiben, können zur Förderung 
der gemeinsamen gewerblichen Interessen zu einer Innung zusammentreten. 
§. 81a. 
Aufgabe der Innungen ist: 
1. die Pflege des Gemeingeistes sowie die Aufrechterhaltung und Stärkung 
der Standesehre unter den Innungsmitgliedern; 
2. die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und 
Gesellen (Gehülfen) sowie die Fürsorge für das Herbergswesen und den 
Arbeitsnachweis; 
3. die nähere Regelung des Lehrlingswesens und die Fürsorge für die 
technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge, vorbehaltlich 
der Bestimmungen der §§. 103e, 126 bis 132a; 
Reichs-Gesetzbl. 1897. 107 
Ausgegeben zu Berlin den 6. August 1897.
	        
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