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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 37.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. S. 663.
(Nr. 2412.) Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 26. Juli 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
An die Stelle des Titels VI der Gewerbeordnung treten nachfolgende Be-
stimmungen:
Titel VI.
Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern) Innungsverbände.
I. Innungen.
a. Allgemeine Vorschriften.
§. 81.
Diejenigen, welche ein Gewerbe selbständig betreiben, können zur Förderung
der gemeinsamen gewerblichen Interessen zu einer Innung zusammentreten.
§. 81a.
Aufgabe der Innungen ist:
1. die Pflege des Gemeingeistes sowie die Aufrechterhaltung und Stärkung
der Standesehre unter den Innungsmitgliedern;
2. die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und
Gesellen (Gehülfen) sowie die Fürsorge für das Herbergswesen und den
Arbeitsnachweis;
3. die nähere Regelung des Lehrlingswesens und die Fürsorge für die
technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge, vorbehaltlich
der Bestimmungen der §§. 103e, 126 bis 132a;
Reichs-Gesetzbl. 1897. 107
Ausgegeben zu Berlin den 6. August 1897.