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§. 83.
Die, Aufgaben der Innung, die Einrichtung ihrer Verwaltung und die
Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder sind, soweit das Gesetz nicht darüber bestimmt,
durch das Statut zu regeln.
Dasselbe muß Bestimmung treffen über:
1. Namen, Sitz und Bezirk der Innung sowie die Gewerbszweige, für
welche die Innung errichtet ist;
2. die Aufgaben der Innung sowie die dauernden Einrichtungen zur Er-
füllung dieser Aufgaben, insbesondere hinsichtlich der Regelung des
Lehrlingswesensz;
3. Aufnahme, Austritt und Ausschließung der Mitglieder;
die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere den Maßstab,
nach welchem die Mitgliederbeiträge erhoben werden;
5. die Bildung des Vorstandes, den Umfang seiner Befugnisse und die
Formen seiner Geschäftsführung;
6. die Zusammensetzung und Berufung der Innungsversammlung, das
Stimmrecht in derselben, die Art der Beschlußfassung und, sofern die
Innungsversammlung aus Vertretern besteht (§. 92 Absatz 3), die Zahl
und die Wahl der Vertreter;
7. die Beurkundung der Beschlüsse der Innungsversammlung und des
Vorstandes;
8. die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung;
9. die Bildung und die Geschäftsführung des Gesellenausschusses
10. die Ueberwachung der Beobachtung der für die Beschäftigung der
Gesellen (Gehülfen), Lehrlinge und Arbeiter, den Besuch der Fort-
bildungs- oder Fachschule und die Regelung des Lehrlingswesens
erlassenen Bestimmungen;
11. die Bildung des Organs und das Verfahren zur Entscheidung der im
§. 81 a Ziffer 4 bezeichneten Streitigkeiten;
12. die Voraussetzungen und die Form der Verhängung von Ordnungs-
strafen;
13. die Voraussetzungen und die Form einer Abänderung des Statuts und
den Erlaß und die Abänderung der Nebenstatuten;
14. die Voraussetzungen und die Form der Auflösung der Innung;
15. die öffentlichen Blätter, in welchen die Bekanntmachungen der Innung
zu erfolgen haben.
Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit den in diesem
Gesetze bezeichneten Aufgaben der Innung nicht in Verbindung steht oder gesetz-
lichen Vorschriften zuwiderläuft.
Bestimmungen über Einrichtungen zur Erfüllung der im §. 81b Ziffer 3,
4 und 5 bezeichneten Aufgaben dürfen nicht in das Innungsstatut aufgenommen
werden.
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