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welche der Innung freiwillig beitreten, nach festen Sätzen zu Beiträgen heran—
zuziehen sind.
Gewerbetreibende, welche neben dem Handwerke, hinsichtlich dessen sie der
Innung angehören, noch ein anderes Handwerk oder ein Handelsgeschäft betreiben,
sind zu den Beiträgen an die Innung nur nach dem Verhältnisse der Einnahmen
aus dem zu der Innung gehörenden Handwerksbetrieb, und soweit die Beiträge
durch Zuschläge zu der Gewerbesteuer erhoben werden, nur nach dem Verhältnisse
der auf diesen Handwerksbetrieb treffenden Steuer heranzuziehen.
Den Gewerbesteuern im Sinne der Absätze 1 und 3 stehen die Steuern
auf das Einkommen aus Gewerben gleich.
Eintrittsgelder dürfen nicht erhoben werden.
Die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der von der Innung
getroffenen Einrichtungen (§. 88 Absatz 3) unterliegt der Genehmigung der Auf-
sichtsbehörde.
§. 100t.
Die im §. 100 Absatz 1 bezeichnete Anordnung ist von der höheren Ver-
waltungsbehörde zurückkunehmen, wenn dies auf Grund eines Beschlusses der
Innungsversammlung beantragt wird. Zur Gültigkeit dieses Beschlusses ist
erforderlich:
1. daß er von einem Viertel derjenigen Innungsmitglieder, welche der
Innung anzugehören verpflichtet sind, bei dem Vorstande beantragt
worden ist,
2. daß die Einladung zu der Innungsversammlung, in der die Abstimmung
über den Antrag erfolgen soll, mindestens vier Wochen vorher ordnungs-
mäßig ergangen ist,
3. daß drei Viertel der in Ziffer 1 bezeichneten Innungsmitglieder dem
Antrage zustimmen.
Waren in der Innungsversammlung, in welcher die Abstimmung über
den Antrag erfolgen soll, weniger als drei Viertel der im Absatz 1 Ziffer 1 be-
zeichneten Innungsmitglieder erschienen, so ist zur Abstimmung über den Antrag
binnen vier Wochen eine zweite Innungsversammlung einzuberufen in welcher
die Zurücknahme von drei Viertel der im Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten und
erschienenen Mitglieder beschlossen werden kann. Auf diese Folge ist bei der Ein-
berufung hinzuweisen.
Wird die Zurücknahme der Anordnung auf Grund eines gültigen Be-
schlusses beantragt, so ist die Innung spätestens mit dem Ablaufe des Rechnungs-
jahrs von der höheren Verwaltungsbehörde zu schließen.
Auf die Schließung finden die Bestimmungen der §§. 98 und 98a mit
der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß eine Vertheilung von Reinvermögen
unter die bisherigen Mitglieder unstatthaft ist, und der Rest des Vermögens nach
Bestimmung der Aufsichtsbehörde entweder den bei der Innung bisher vorhan-
denen Unterstützungskassen oder einer freien Innung, welche für die an der bis-