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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 38.
Inhalt: Verordnung, betreffend den Verkehr mit Schilddrüsenpräparaten. S. 707. — Staatsvertrag
zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien, betreffend die Aachen-Mastrichter Eisenbahn. S. 708.—
Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Dänemarks zum internationalen Uebereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr und die Ergänzung der zugehörigen Liste. S. 723.
(Nr. 2413.) Verordnung, betreffend den Verkehr mit Schilddrüsenpräparaten. Vom
19. August 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs auf Grund der Bestimmung im §. 6 Absatz 2
der Gewerbeordnung (Reichs-Gesetzbl. 1883 S. 177), was folgt:
Zu denjenigen Drogen und chemischen Präparaten, welche nach §. 2 der
Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, vom 27. Januar 1890
(Reichs-Gesetzbl. S. 9) und dem zugehörigen Verzeichnisse B nur in Apotheken
feilgehalten oder verkauft werden dürfen, treten hinzu:
Thyreoideae praeparata. Schilddrüsenpräparate.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wilhelmshöhe, den 19. August 1897.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
Reichs-Gesetzbl. 1897. 113
Ausgegeben zu Berlin den 1. September 1897.