Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

— 773 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 46. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. S. 773. — Bekannt- 
machung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. S. 773. 
  
  
  
  
(Nr. 2425.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. Vom 
15. Oktober 1897. 
Auf Grund des §. 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und 
  23. Juni 1880  
Unterdrückung von Viehseuchen, vom 1. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409) 
bestimme ich: 
Für das hamburgische Staatsgebiet wird vom 1. November d. J. ab 
bis auf Weiteres für die Geflügelcholera die Anzeigepflicht im Sinne 
des §. 9 des erwähnten Gesetzes eingeführt. 
Berlin, den 15. Oktober 1897. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadowsky. 
  
 
(Nr. 2426.) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit 
im Gewerbebetriebe. Vom 16. Oktober 1897. 
Auf Grund des §. 105d der Gewerbeordnung hat der Bundesrath beschlossen: 
1. In der Tabelle, welche der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895 
(Reichs-Gesetzbl. S. 12), betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonn- 
tagsarbeit im Gewerbebetriebe, beigefügt ist, sind in dem Abschnitte G 
Reichs-Gesetzbl. 1897. 127 
Ausgegeben zu Berlin den 18. Oktober 1897.
	        
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