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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 46.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. S. 773. — Bekannt-
machung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. S. 773.
(Nr. 2425.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. Vom
15. Oktober 1897.
Auf Grund des §. 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und
23. Juni 1880
Unterdrückung von Viehseuchen, vom 1. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409)
bestimme ich:
Für das hamburgische Staatsgebiet wird vom 1. November d. J. ab
bis auf Weiteres für die Geflügelcholera die Anzeigepflicht im Sinne
des §. 9 des erwähnten Gesetzes eingeführt.
Berlin, den 15. Oktober 1897.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Graf von Posadowsky.
(Nr. 2426.) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit
im Gewerbebetriebe. Vom 16. Oktober 1897.
Auf Grund des §. 105d der Gewerbeordnung hat der Bundesrath beschlossen:
1. In der Tabelle, welche der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895
(Reichs-Gesetzbl. S. 12), betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonn-
tagsarbeit im Gewerbebetriebe, beigefügt ist, sind in dem Abschnitte G
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Ausgegeben zu Berlin den 18. Oktober 1897.