Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

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Seiten  der  betreffenden  Ortögeistlichkeit  und  zwar  ohne  vafür  Geböhren  in  Ansatz
zu  bringen,  certificirt  werde.

Indem  nun  solches  den  sämmtlichen  Geistlichen  des  hiesigen  Bereiches  hiermik
eröffnet  wird:  so  werden  dieselben  zugleich  zur  unentgeldlichen  Ausankwortung
der  erwähnten  Todcsbescheinigungen  an  die  resp.  Herren  Kompagnie-Bezirké-Kommandanten
  hierdurch  ausgefordert.

Eisenach  den  1  1ten  Februar  1825.
Grohherzogliches  Salsches  Her  Konsistorium.
J.

VI.  Nach  einer  Eröffnung  des  *m  nk  Kommando's  ist
bey  Führung  der  Listen  über  die  Militair-Dienstpflichtige  Mannschaft  mehrmals  der
Fall  vorgekommen,  daß  dergleichen  Dienstpflichtige  durch  unrichtige,  bloß  mündliche
  Angabe  als  verstorben  in  Abgang  gebracht  wurden,  wodurch  Irrthumer  entstanden
  sind.

Da  dergleichen  Todesbescheinigungen  nur  selten  etforderlich  werden  und  ganz
kurz  seyn  können:  so  erhalten  sämmtliche  Geistliche  unseres  Bereiche5  für  jetzt  und
künftig  die  Anweisung,  das  Absterben  Militair-Dienstpflichtiger  Personen,  zum  Behuf
des  Abganges  in  den  Listen,  auf  jedesmahliges  Verlangen  sofort,  und  zwar  unentgeldlich,
  zu  bescheinigen.

Weimar  den  15ten  Februar  1825.
Großherzogliches  Sächsisches  Ober-Konfistorium.
H.  Pencer.

VII.  Mit  höchster  Genehmigung  Er.  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
wird  die  in  dem  Bezirke  der  Großherzoglichen  Regierung  zu  Weimar  bereits
bestehende  Einrichtung,  nach  welcher  „bey  Veränderungen  in  Subalternstellen  der
Dienstnachfolger  sogleich  bey  seinem  Antritte  auch  in  den  vollen  Sportelbezug,
wenn  ein  solcher  mit  der  Stelle  verbunden  ist,  eintritt  und  der  Vorgänger,  oder
dessen  Erben,  auf  die  von  ihm  verdienten,  jedoch  erst  später,  nach  dem  Dienstwechsel,
  eingehenden,  Sporteln  und  anderen  Accidenzien  keinen  Anspruch  weiter
zu  machen  berechtiget  sind“  auch  für  den  Bezirk  der  hiesigen  Grohherzoglichen  Regierung
  hiermit  cingeführt.  Hiervon  sind  bloß  diejenigen  jetzt  lebenden  Staatsdiener
  ausgenommen,  welche  von  jetzt  an  bis  zu  ihrem  Ableben  in  keine  bessere
Stelle  fortgerückt  sind,  indem  in  Ansehung  ihrer  die  bisherige  Observanz  noch
beybehalten  werden  soll.

Eisenach  den  1sten  Marz  1825
bräbermoice  Stöll  sche  kandebregierung.
Thon