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Reichs· Gesetzblatt.
Nr. 52.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Ausführung der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Ueber-
einkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und
Kunst. S. 787.
(Nr. 2434.) Verordnung, betreffend die Ausführung der am 9. September 1886 zu Bern
abgeschlossenen Uebereinkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes
zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. Vom 29. November 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des Gesetzes vom 4. April 1888,
betreffend die Ausführung der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen
Uebereinkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von
Werken der Literatur und Kunst (Reichs-Gesetzbl. S. 139), nach erfolgter Zu-
stimmung des Bundesraths, was folgt:
§. 1.
Werden besondere Abkommen, die mit anderen Verbandsländern über den
Schutz von Werken der Literatur und Kunst abgeschlossen sind, außer Kraft
gesetzt, so unterliegt die Anwendung der Uebereinkunft auf Werke,) welche bis
dahin nach Maßgabe dieser Abkommen zu behandeln und in ihrem Ursprungs-
lande beim Inkrafttreten der Uebereinkunft noch nicht Gemeingut geworden waren
(Artikel 14 der Uebereinkunft), den nachstehenden Einschränkungen:
1. Der Druck der Exemplare) deren Herstellung zur Zeit der Aufhebung
des Abkommens erlaubterweise im Gange war, darf vollendet werden;
diese Exemplare sowie diejenigen, welche zu dem gedachten Zeitpunkt
erlaubterweise hergestellt waren, dürfen verbreitet und verkauft werden.
Ebenso dürfen die zu dem gedachten Zeitpunkte vorhandenen Vor-
richtungen (Formen, Platten, Steine, Stereotypen 2c.) noch vier Jahre
lang benutzt werden; diese Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres,
in welchem das Abkommen aufgehoben worden ist.
Reichs-Gesetzbl. 1897. 133
Ausgegeben zu Berlin den 6. Dezember 1897.