Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

— 792 — 
(Nr. 2437.) Bekanntmachung, betreffend die wechselseitige Befreiung der Angehörigen des 
Deutschen Reichs und Oesterreichs von der ihnen als Ausländern in bürger— 
lichen Rechtsstreitigkeiten obliegenden Verpflichtung zur Sicherheitsleistung 
für die Prozeßkosten. Vom 23. Dezember 1897. 
Die Kaiserlich deutsche und die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung 
haben, um den beiderseitigen Staatsangehörigen die Befreiung von der Ver- 
pflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten in bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten nach dem Inkrafttreten der österreichischen Civilprozeßordnung zu 
sichern, im gegenseitigen Einvernehmen festgestellt, daß mit Rücksicht auf die 
Bestimmungen der deutschen Civilprozeßordnung §. 102 Absatz 2 Nr. 1 und der 
österreichischen Civilprozeßordnung §. 57 Ziffer 1 die Voraussetzungen erfüllt sind, 
unter denen für Angehörige des einen Theiles die Befreiung von der Sicherheits- 
leistung wegen der Prozeßkosten im Gebiete des anderen Theiles eintritt. 
Berlin, den 23. Dezember 1897. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Hellwig. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.