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(Nr. 2437.) Bekanntmachung, betreffend die wechselseitige Befreiung der Angehörigen des
Deutschen Reichs und Oesterreichs von der ihnen als Ausländern in bürger—
lichen Rechtsstreitigkeiten obliegenden Verpflichtung zur Sicherheitsleistung
für die Prozeßkosten. Vom 23. Dezember 1897.
Die Kaiserlich deutsche und die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung
haben, um den beiderseitigen Staatsangehörigen die Befreiung von der Ver-
pflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten nach dem Inkrafttreten der österreichischen Civilprozeßordnung zu
sichern, im gegenseitigen Einvernehmen festgestellt, daß mit Rücksicht auf die
Bestimmungen der deutschen Civilprozeßordnung §. 102 Absatz 2 Nr. 1 und der
österreichischen Civilprozeßordnung §. 57 Ziffer 1 die Voraussetzungen erfüllt sind,
unter denen für Angehörige des einen Theiles die Befreiung von der Sicherheits-
leistung wegen der Prozeßkosten im Gebiete des anderen Theiles eintritt.
Berlin, den 23. Dezember 1897.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Hellwig.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.