Contents : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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weniger,  als  drei  Militairpersonen,  dazu  verleiket  hat,  mie  vierzehntägigem  Kettenarrest  bis
zweifähriger  Eisenstrafe  belege  werden.

Wern  dieselbe  drei  oder  mehrere  Militairpersonen  zugleich  zur  Desertion  verleiket  har,
so  wird  sie,  selbst  wenn  sie  niche  mit  fortgegangen  ist,  als  Anstifter  des  zur  Ausführung
gelangten  Desertionscomplocs  (Ark.  5.)  angesehen,  und  als  solcher  entweder  nach  Maßgabe
  des  Artikels  10.5.  No.  1.  und  des  Artikels  100.  No.  1.  verurtheile,  oder  selbst,
nach  Vorschrist  des  Arcikels  107.  No.  2.  und  103.  mit  dem  Tode  bestraft  werden.

Dagegen  hat  Derjenige,  der  eine  mie  Andern  verabredete  Desertion  zu  rechter  Zeit  (Art.
67.  und  00.)  anzeigt,  gänzlichen  Nachlaß  der  Strafe  zu  erwarten.

204.
Bei  dem  Verbrechen  der  Desercion  soll  keine  Verjährung  Scate  finden.  Verfährung.

205.

Enefernungen  vom  Regimente  oder  von  der  Truppenabeheilung,  zu  welcher  der  Ange-  Hi#  daesenien
schuldigte  gehöré,  welche  die  in  den  Artikeln  180.  und  181.  ausgedrückeen  allgemeinen  fen,  no  dön  euoder
  besondern  Vermuthungen  niche  gegen  sich  haben,  oder  wo  diese  Vermuthungen  wider=  gemeinen  oder
legt  worden  sind;  desgleichen  W’  s

Urlaubsüberschreictungen  von  geringerer  Dauer,  als  in  Art.  181.  No.  1.  Ut.  b.  und  Desertionsab-No.
  2.  Bt.  d.  bestimmt  worden,  werden  als  Vergehungen  wider  die  Dienstordnung  und  sicht  entweder

Disciplin  angesehen,  und  nach  dem  Ermessen  der  Vorgeseßken  bestrafe.  (Art.  11.  12.  ichunn

und  13.)  worden  sind.
10.  Verweigerung  der  Militairpflicht.

206.

Jede  Militairperson,  welche,  um  sich  zum  Kriegsdienste  unbrauchbar  zu  machen,  ih-Verstümmelung
ren  Körper  verstümmele,  wird,  wenn  sie  diese  Absiche  nicht  vollständig  erreicht  hat,  und  des  Koͤrpers.
ire  Dienste  beibehalten  werden  kann,  mit  vierwoͤchentlichem  Kettenarrest;  dafern  sie  aber
dadurch  zum  Kriegsdienste  unbrauchbar  worden,  mit  einjaͤhriger  Eisenstrafe  belegt,  und
des  Rechts,  die  Nationalcocarde  zu  tragen,  verlustig  gemacht.

207.

Jeder  zur  Landesbewaffnung  Bestimmte,  welcher  die  Ablegung  des  vorgeschriebenen  Verweigerte
Soldateneides  verweigert,  soll  mit  Arrest  in  steigender  Dauer,  bis  vierwöchentlichem  Ar-  irasn  bes
beitsarrest,  zu  Ablegung  dieses  Eides  angehalten,  und,  dafern  er,  nach  Anwendung  dieses
Zwangmittels,  in  seiner  Weigerung  beharret,  demungeachter  eingestelle,  und  den  wirklich

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