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(Nr. 2511.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 23. August 1898.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 Anwendung findet
(V. Ausgabe vom 1. Januar 1898, Reichs-Gesetzbl. von 1898 S. 7), ist wie
folgt zu berichtigen:
I. Mit sofortiger Gültigkeit.
Nachdem die belgischen Linien der früheren Großen Belgischen Zentral-
bahn sowie die von der Gesellschaft zum Betriebe von niederländischen
Staatsbahnen bisher betriebene Strecke von der belgisch -niederländischen
Grenze bei Achel bis Lüttich-Vivegnis, Ans (Etat) und Flémalle-
Grande in das Eigenthum und in den Betrieb der belgischen Staats-
bahnen übergegangen sind, ist zu streichen:
1. Unter Belgien.
A. Nr. 3 (Große Belgische Zentralbahn)
und
B. Nr. 11 (die von der Gesellschaft zum Betriebe von nieder-
ländischen Staatseisenbahnen betriebene Strecke von der
belgisch-niederländischen Grenze bei Achel bis Lüttich-
Vivegnis, Ans (Etat) und Flémalle-Grande).
2. Unter Niederlande.
Am Schlusse in der Anmerkung die letzte Zeile (Belgien, Ziffer 11).
II. Mit Wirkung vom 10. September 1898 ist in Ausführung des Artikels 58
des Uebereinkommens unter „Deutschlan d. A. II. Privateisenbahnen
unter eigener Verwaltung“ nachzutragen:
53a. Lahrer Straßenbahn.
Berlin, den 23. August 1898.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.