Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 1039 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr.: 45. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den 
Rothlauf der Schweine. S. 1039. 
 
 
 
 
(Nr. 2516.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die 
Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. Vom 8. September 1898. 
Auf Grund des §. 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unter- 
drückung der Viehseuchen, vom 23.Juni 1880 / 1.Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409) 
bestimme ich: 
Für den ganzen Umfang des Reichs wird vom 1. Oktober d. J. ab 
bis auf Weiteres für die Schweineseuche, die Schweinepest und den 
Rothlauf der Schweine die Anzeigepflicht im Sinne des §. 9 des er- 
wähnten Gesetzes eingeführt. 
Durch diese Bestimmung werden die bisher für einzelne Bundesstaaten 
und Gebietstheile erlassenen Bekanntmachungen gleichen Inhalts ersetzt. 
Berlin, den 8. September 1898. 
 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadowsky. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1898. 160 
 
Ausgegeben zu Berlin den 8. September 1898.
	        
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