— 1045 —
Reichs-Gesetzbl att.
Nr.: 48.
Inhalt: Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika. S. 1045. — Bekanntmachung,
betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien. S. 1001.
(Nr. 2519.) Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika. Vom 9. Oktober 1898.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen für das ostafrikanische Schutzgebiet auf Grund des §. 1 und des §. 3
Nr. 2 und 3 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutz-
gebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), im Namen des Reichs, was folgt:
I. Allgemeine Vorschriften.
§. 1.
Die nachstehend bezeichneten Mineralien sind von dem Verfügungsrechte
des Grundeigenthümers ausgeschlossen. Die Aufsuchung und Gewinnung der-
selben unterliegt den Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Mineralien sind:
a. Edelmineralien:
1. Gold, Silber und Platin, gediegen und als Erze,
2. Edelsteine
b. gemeine Mineralien:
1. alle Metalle außer den vorgenannten, gediegen und als Erze,
2. Steinkohle, Braunkohle und Graphit,
3. Glimmer und Halbedelsteine.
Auf die von Eingeborenen für eigene Rechnung im Tagebaue betriebene
Gewinnung von Eisen, Kupfer und Graphit finden die Vorschriften dieser Ver—
ordnung keine Anwendung.
Reichs-Gesetzbl. 1898. 163
Ausgegeben zu Berlin den 20. Oktober 1898.