Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 1063 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr.: 49. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen in Deutsch- Südwest- 
afrika. S. 1063. 
 
 
 
 
 
 
(Nr. 2521.) Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen in Deutsch- 
Südwestafrika. Vom 5. Oktober 1898. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund der §§.1 und 3 Nr. 2 des Gesetzes, betreffend die Rechts- 
verhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), für das süd- 
westafrikanische Schutzgebiet zur Ergänzung der Verordnung vom 10. August 1890 
(Reichs-Gesetzbl. S. 171), im Namen des Reichs, was folgt: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
§. 1. 
Die Rechtsverhältnisse an Grundstücken regeln sich, soweit sich nicht aus 
dieser Verordnung ein Anderes ergiebt, nach den im Geltungsbereiche des Preußi- 
schen Allgemeinen Landrechts geltenden Bestimmungen, insbesondere nach dem 
Gesetz über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung von Grund- 
stücken, Bergwerken und selbständigen Gerechtigkeiten vom 5. Mai 1872. 
§. 2. 
In Ansehung von Grundstücken, für welche ein Grundbuchblatt (§§. 50 ff.) 
noch nicht angelegt ist, finden die im §. 1 bezeichneten Bestimmungen nur An- 
wendung, wenn das Grundstück im Eigenthum eines Nichteingeborenen steht. 
Inwieweit Eingeborene zur Eintragung ihres Eigenthums im Grundbuche 
berechtigt sind oder hierzu angehalten werden können (§§. 27, 50), bestimmt in 
jedem einzelnen Falle der Gouverneur. Jedoch bleiben Grundstücke, welche in 
das Grundbuch eingetragen sind, den Bestimmungen dieser Verordnung unter- 
worfen, auch wenn sie in das Eigenthum eines Eingeborenen übergehen. 
Reichs-Gesetzbl. 1898. 166 
Ausgegeben zu Berlin den 22. Oktober 1898.
	        
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