Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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g.  165.
Rechnungslegung.

Die  Rechnung  uͤber  den  Fonds  wird  ganzjaͤhrig  gelegt,  von  dem  Engeren
  Ausschusse  revidirt  und  abgenommen.

g.  16.
Pertinenzqualität.

Der  Antheil  jedes  Darlehnschuldners  an  dem  Amortisationsfonds  ist  zwar
ein  Zubehör  des  Gutes,  welches  mit  diesem  von  Rechtswegen  auf  jeden  neuen
Besitzer  übergehr,  doch  kann  darüber  von  dem  Gursbesitzer  nur  in  der  oben
bestimmten  Weise  disponirt,  derselbe  aber  ohne  das  Gut  weder  abgetreten,  noch
aus  anderen  Titeln  von  einem  Dritten,  insbesondere  weder  von  den  Hypothekengläubigern,
  noch  sonst  im  Wege  der  Exekurion,  in  Anspruch  genommen
oder  mit  Beschlag  belegt  werden.

K.  17.
Pfandbriefe  Littr.  C.

Für  jedes  Darlehn,  welches  nach  vorstehenden  Bestimmungen  bewilligt
und  auf  den  Namen  der  Landschaft  hypothekarisch  ingrossirt  worden  ist,  wird
ein  gleicher  Betrag  von  Pfandbriefen  einer  neuen  Kategorie,  nämlich  von
Pfandbriefen  Littr.  C.  ausgefertigt  und  emirtirr.

Weiterhin,  bei  eintretender  Rückzahlung  oder  Löschung  eines  Darlehns,
wird  ein  gleicher  Betrag  kursirender  Pfandbriefe  eingelöset  und  aus  dem  Umlaufe
  zurückgezogen.

F.  18.

Ausfertigung.

Die  Pfandbriefe  Littr.  C.  werden  von  der  Generallandschafts-Oirektion
nach  anliegendem  Muster  in  Apoints  von  100,  500,  1000  Thaler  und  danach
zu  bildenden  Serien  ausgefertigt  und  nebst  dem  Hypothekeninstrument  über  das
Darlehn  der  Kontrollkommission  in  Breslau  zur  Mitvollziehung  vorgelegt.

Die  Konrrollkommission  bildet  sich  aus  dem  Präsidenten  des  höchsten
Gerichtshofes  in  Breslau,  als  Vorsitzenden,  und  aus  zwei  richterlichen
Beamten.

Sie  ist  berufen  zu  prüfen,  ob  für  die  Landschaft  wirklich  eine  dem  Betrage
  der  zu  emittirenden  Pfandbriefe  gleichkommende  Darlehnforderung  auf  ein
inkorporirtes  Gut  hypothekarisch  versichert  und  eingetragen  worden  ist.  Nach
hiervon  genommener  Ueberzeugung,  und  nur  in  diesem  Falle,  vollziehen  die  Mit-(Nr.

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