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§. 3.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des
ordentlichen Betriebsfonds der Reichs-Hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über
den Betrag von einhundertfünfundsiebzig Millionen Mark hinaus, Schatz-
anweisungen auszugeben.
§. 4.
Die Bestimmung des Zinssatzes dieser Schatzanweisungen, deren Ausfertigung
der Reichsschuldenverwaltung übertragen wird, und der Dauer der Umlaufzzeit,
welche den 30. September 1899 nicht überschreiten darf, wird dem Reichskanzler
überlassen. Innerhalb dieses Zeitraums kann, nach Anordnung des Reichs-
kanzlers, der Betrag der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung
der in Verkehr gesetzten Schatzanweisungen ausgegeben werden.
§. 5.
Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen
Beträge müssen der Reichsschuldenverwaltung aus den bereitesten Einkünften des
Reichs zur Verfallzeit zur Verfügung gestellt werden.
§. 6.
Die Ausgabe der Schatzanweisungen ist durch die Reichskasse zu bewirken.
Die Zinsen der Schatzanweisungen , sofern letztere verzinslich ausgefertigt
sind, verjähren binnen vier Jahren, die verschriebenen Kapitalbeträge binnen dreißig
Jahren nach Eintritt des in jeder Schatzanweisung auszudrückenden Fälligkeits-
termins.
§. 7.
Die Beilage II des Gesetzes, betreffend den Servistarif und die Klassen-
eintheilung der Orte, vom 26. Juli 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 619) erhält die
aus der dritten Anlage ersichtliche Fassung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Homburg v. d. H., den 31. März 1898.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.