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Reichs-Gesetzblatt.
Nr.: 51.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbe--
betriebe. S. 1185. — Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 1185.
(Nr. 2528.) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im
Gewerbebetriebe. Vom 3. November 1898.
Auf Grund des §. 105d der Gewerbeordnung hat der Bundesrath beschlossen:
1. In der Tabelle, welche der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895
(Reichs-Gesetzbl. S. 12), betreffend Ausnahmen von dem Verbote der
Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe, beigefügt ist, wird in dem Ab-
schnitte H die Nummer 6 — Kürschnerei — in Spalte 2 dahin ab-
geändert, daß der Betrieb an 6 (statt 4) Sonn= oder Festtagen im Jahre
bis 12 Uhr Mittags gestattet ist.
2. Die vorstehende Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in
Kraft.
Berlin, den 3. November 1898.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Graf von Posadowsky.
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(Nr. 2529.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 28. Oktober 1898.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 Anwendung findet
(V. Ausgabe vom 1. Januar 1898, Reichs-Gesetzbl. von 1898 S. 7), ist wie
folgt berichtigt worden:
I. Unter Deutschland.
B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb
außerdeutscher Eisenbahnverwaltungen befinden.
1. Die Abtheilung V „Belgischer Verwaltungen“ mit den Num-
mern 124 und 125 ist gestrichen;
Reichs-Gesetzbl. 1898. 182
Ausgegeben zu Berlin den 3. November 1898.